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G-BA legt Fallzahlen für Darmkrebs-Chirurgie fest

Kliniken müssen für die OP des Kolon-Karzinoms künftig 30 Fälle vorweisen.

News Krankenhaus
Chirurg mit OP-Besteck
iStock.com/SaevichMikalai

Vorgaben für zwei neue Indikationen

Krankenhäuser, die Darmkrebsoperationen durchführen, müssen künftig bestimmte Fallzahlen vorweisen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen. Für geplante Krebsoperationen am Dickdarm (Kolon) gilt künftig eine Mindestmenge von 30. Bei onkologischen Eingriffen am Enddarm (Rektum) müssen die Häuser mindestens 20 Fälle pro Jahr und Standort vorweisen. Der Beschluss stützt sich auf wissenschaftliche Studien. Demnach haben Patientinnen und Patienten bei diesen Erkrankungen messbar bessere Heilungs- und Überlebenschancen, wenn die Eingriffe in erfahrenen Kliniken mit viel Routine bei der OP durchgeführt werden.

Auswirkungen

Mindestmengen bewirken in der Regel eine Bündelung der Leistungen an weniger Standorten als zuvor. Deshalb betrachtet der G-BA auch, wie sich die bundesweiten Vorgaben auf die potenziellen Wegstrecken und Fahrtzeiten ins nächste geeignete Krankenhaus auswirken, wenn einzelne Krankenhäuser die Versorgung einstellen. Die Analysen haben ergeben, dass sich die Fahrtzeiten zum nächsten Standort mit Kolonkarzimom-Chirurgie bundesweit um durchschnittlich vier Minuten verlängern: Ausgehend von 1.041 Standorten, die 2022 entsprechende Eingriffe durchführten, dürfte deren Anzahl auf 518 sinken. Dabei verlängert sich die durchschnittliche Fahrzeit zur nächstgelegenen Klinik von 11 auf 15 Minuten.

Zur nächsten Klinik, die Rektumkarzinome operieren darf, fahren Patientinnen und Patienten der Simulation zufolge sechs Minuten länger als bisher. Diesen Eingriff haben 2022 insgesamt 945 Häuser angeboten - ab 2029 werden es noch 358 Standorte sein. Somit müssen die Betroffenen, die bisher durchschnittlich 12 Minuten für die Anfahrt einplanen mussten, künftig 18 Minuten fahren.

Übergangsregelungen

Die neuen Mindestmengen treten nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 1. Januar 2025 in Kraft. Für die Krankenhäuser gilt jedoch eine Übergangsregelung. Sie sieht vor, dass die Mindestmengen ab 2027 schrittweise angehoben werden. Erst für das Kalenderjahr 2029 müssen die neuen Mindestmengen voraussichtlich in voller Höhe erfüllt werden. 

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