Fachportal für Leistungserbringer

Vollstationäre Pflege

Zum 1. Januar 2024 werden die Zuschläge (nach § 43c SGB XI), die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt, erhöht.

Leistungszuschläge in vollstationären Pflegeeinrichtungen steigen

Die Leistungszuschläge, die die Pflegeversicherung nach § 43c SGB XI für Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 in vollstationären Pflegeeinrichtungen übernimmt, werden erhöht. Die Höhe der monatlichen Zuschläge ist dabei abhängig von der Verweildauer der Pflegebedürftigen in der vollstationären Pflege.

Zum 1. Januar 2024 wird der Anteil, den die Pflegeversicherung leistet,

  • bei einer Verweildauer von 0 bis 12 Monaten von 5 % auf 15 %,
  • bei einer Verweildauer von 13 bis 24 Monaten von 25 % auf 30 %,
  • bei einer Verweildauer von 25 bis 36 Monaten von 45 % auf 50 % und
  • bei einer Verweildauer von mehr als 36 Monaten von 70 % auf 75 %

des von der oder dem Pflegebedürftigen in der vollstationären Pflegeeinrichtung zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen angehoben.

 

Aktuelle gesetzliche Regelung

Weiterführende Informationen

Nächster Artikel