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Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in Psychiatrie und Psychosomatik

Für Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) können die Vertragsparteien auf Landesebene nun auch im Bereich der Psychiatrie und Psychosomatik eine gesonderte, zeitlich befristete Vergütung vereinbaren.

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NUB-PEPP mit Status 1 in 2024

Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) hat die Liste der Neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in Psychiatrie und Psychosomatik (NUB-PEPP) veröffentlicht, die im Jahr 2024 mit Status 1 bewertet waren und für 2025 in ein Zusatzentgelt überführt wurden. Das Dokument führt damit sämtliche Leistungen auf, die für das Jahr 2025 nicht neu als NUB beantragt werden müssen. Die Gültigkeit der für NUB-PEPP vereinbarten Entgelte des Jahres 2024 läuft zum Jahresende aus. Die entsprechenden Methoden sind im PEPP-Entgeltsystem für das Jahr 2025 abgebildet. Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden werden im Rahmen der Weiterentwicklung des Entgeltkataloges entweder im Entgeltsystem abgebildet oder sie müssen neu beantragt werden.

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NUB-Anfragen für das Jahr 2024

Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) hat die Aufstellung der NUB-Anfragen im Bereich der Psychiatrie und Psychosomatik (NUB-PEPP) für das Jahr 2024 veröffentlicht. Von den insgesamt 412 angefragten Untersuchungs- beziehungsweise Behandlungsmethoden erfüllen 191 die Kriterien der NUB-Vereinbarung (Status 1). Für NUB-PEPP mit Status 11 gilt, dass sie die Kriterien der NUB-Vereinbarung erfüllen, sowie das bei der angefragten Leistung verwendete Arzneimittel eine Zulassung erhält. Hiervon betroffen sind vier Medikamente. Für diese Verfahren können die Kliniken im laufenden Jahr auf Landesebene krankenhausindividuelle Entgelte vereinbaren. Insgesamt 187 Methoden beziehungsweise Leistungen hielten der Zulassungsprüfung durch das InEK nicht stand, weil sie die Kriterien der Vereinbarung nicht erfüllen (Status 2). Zwei Verfahren erhielten einen differenzierten Status (1 oder 2 mit Anmerkung). Die unzureichende Darstellung des Verfahrens führte bei fünfzehn Leistungen beziehungsweise Methoden zur Vergabe des Status 4; diese Anträge werden nicht weiterbearbeitet. Mit Status 41 hat das InEK die Methoden und Leistungen gekennzeichnet, die mit der Zulassung des verwendeten Arzneimittels den Status 4 erhalten („unplausibel oder nicht nachvollziehbar“). In begründeten Ausnahmen können Krankenhäuser für diese Leistungen dennoch individuelle Entgelte vereinbaren, sofern die Klinik für das Jahr 2024 noch kein Budget vereinbart hat. Status 2 haben alle angefragten Methoden oder Leistungen erhalten, die den Kriterien der NUB-PEPP-Vereinbarung nicht genügen (187); die Vereinbarung individueller Ent­gelte ist damit ausgeschlossen. Alle Anfragen wurden fristgerecht bewertet, der Status 3 also nicht vergeben. Insgesamt gingen für das laufende Jahr 9.810 NUB-PEPP-Anträge beim InEK ein.

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Näheres zum Verfahren

Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) finden Eingang in das PEPP-System (Pauschalierendes Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik) über die Änderungen der Klassifikation. Da NUB mit Fallpauschalen und Zusatzentgelten noch nicht angemessen abgebildet werden können, hat der Gesetzgeber den Vertragsparteien auf Landesebene die Möglichkeit gegeben, eine gesonderte, zeitlich befristete Vergütung von NUB zu vereinbaren. Im Bereich der Psychiatrie sollen die Vertragsparteien erstmals für das Jahr 2020 entsprechende Zusatzentgelte vereinbaren (NUB-PEPP). Die vereinbarten Entgelte besitzen eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr und gelten jeweils nur für die beantragende Klinik. Krankenhäuser müssen die NUB jährlich bis zum 31. Oktober beantragen.

Das InEK prüft anschließend, ob die in den Anträgen ausgewiesenen Leistungen sachgerecht abgerechnet werden können. Nach der Prüfung vergibt das InEK folgende Status:

  1. Angefragte Methoden/Leistungen erfüllen die Kriterien der NUB-PEPP-Vereinbarung der Vertragsparteien.
  2. Angefragte Methoden/Leistungen erfüllen nicht die Kriterien der NUB-PEPP-Vereinbarung der Vertragsparteien.
  3. Angefragte Methoden/Leistungen konnten innerhalb der festgesetzten Frist nicht vollständig bearbeitet werden. Daher liegen für sie keine Informationen nach § 6 Abs. 4 BPflV vor.
  4. Die mit der Anfrage gemäß § 6 Abs. 4 BPflV übermittelten Informationen haben die Kriterien der NUB—PEPP-Vereinbarung zur Bewertung der angefragten Methode/Leistung im Sinne des Verfahrens nicht ausreichend dargestellt.

Das InEK übermittelt die Ergebnisse der NUB-PEPP-Prüfung bis zum 31. Januar eines jeden Jahres an die anfragenden Krankenhäuser.

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