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§75 Abs. 1 SGB XI: Landesrahmenverträge für die Pflege

Mit Inkrafttreten des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) am 1. Juli 2023 werden die Landesverbände der Pflegekassen verpflichtet, die Landesrahmenverträge nach § 75 SGB XI zu veröffentlichen.

Inhalte und Funktion der Rahmenverträge

Landesrahmenverträge nach § 75 SGB XI haben das Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen. Die Inhalte der Pflegeleistungen, die Bedingungen der Pflege oder die Grundsätze der personellen Ausstattung werden hier genau geregelt. Die Vereinbarungen werden für jedes Bundesland geschlossen. Zudem gibt es grundsätzlich eigene Rahmenverträge für die ambulante, teil- und vollstationäre Pflege sowie für die Kurzzeitpflege

Verhandlungspartner sind die Landesverbände der Pflegekassen, die Vereinigungen der Träger der stationären Pflegeeinrichtungen im Land und die Arbeitsgemeinschaften der überörtlichen Träger der Sozialhilfe unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung (§ 75 SGB XI).

Diese Rahmenverträge sind für alle Vertragspartner verbindlich.

Die Landesrahmenverträge für ambulante und stationäre Pflege in den Bundesländern

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