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Zweites Quartal 2025: Änderungen für Arztpraxen

Seit dem 1. April 2025 gelten mehrere Neuerungen für Ärztinnen und Ärzte. Der Bericht zum Fortbestehen einer Arbeitsunfähigkeit wurde vereinfacht. Zudem haben sich die Regelungen zur Zweitmeinung beim Prostatakarzinom sowie zur Darmkrebsfrüherkennung für Frauen geändert.

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Das Bild zeigt eine Ärztin im Gespräch mit einer Patientin. Die Ärztin lächelt.
AOK

Arbeitsunfähigkeit: vereinfachtes Formular

Der ärztliche Bericht an Krankenkassen zum Fortbestehen einer Arbeitsunfähigkeit wurde überarbeitet. Seit dem 1. April 2025 entfallen einige Angaben, die Ärztinnen und Ärzte bislang machen mussten. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben dazu das Formular 52, den „Bericht für die Krankenkassen bei Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit“, angepasst.

Die neue Formularversion findet sich auch in der Praxissoftware. Alte Formulare dürfen sei April nicht mehr verwendet werden.

Mit der Überarbeitung wird die Datenerhebung gestrafft. Künftig konzentrieren sich die Angaben auf:

  • Diagnosen, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt haben,
  • Art und Umfang der Berufstätigkeit sowie die zeitlichen Kapazitäten für eine mögliche Arbeitsvermittlung,
  • diagnostische, therapeutische und rehabilitative Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erkrankung.

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Darmkrebs: Koloskopie für Frauen ab 50

Seit dem 1. April 2025 können auch Frauen ab 50 Jahren eine Früherkennungskoloskopie im Rahmen des Darmkrebs-Screening-Programms in Anspruch nehmen. Für Männer war die Altersgrenze bereits 2019 gesenkt worden.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte die Angleichung im Januar beschlossen. Nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist die Regelung nun in Kraft.

Bislang hatten Frauen erst ab 55 Jahren Anspruch auf zwei Darmspiegelungen im Mindestabstand von zehn Jahren. Mit der neuen Regelung wird die Anspruchsberechtigung von Männern und Frauen vereinheitlicht.

In einigen Regionen bietet die AOK diese Vorsorge auch für Versicherte unter 50 Jahren an.

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Prostatakarzinom: Zweitmeinung möglich

Seit dem 1. April 2025 haben Patienten mit einem lokal begrenzten, nicht metastasierten Prostatakarzinom Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Vertragsärztinnen und -ärzte, die als Zweitmeiner tätig werden möchten, können hierfür eine Genehmigung bei ihrer Kassenärztlichen Vereinigung beantragen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte die Regelung im September 2024 beschlossen. Patienten können eine unabhängige zweite Meinung einholen, wenn ihnen einer von drei Eingriffen empfohlen wurde:

  • die chirurgische Entfernung der Prostata (Prostatektomie),
  • die perkutane Strahlentherapie,
  • die interstitielle Brachytherapie.

Eine Liste der Zweitmeiner ist unter www.116117.de/zweitmeinung abrufbar. Die Beratung umfasst den empfohlenen Eingriff sowie mögliche Therapie- oder Handlungsalternativen, um eine informierte Entscheidung zu ermöglichen.

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