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Das gilt 2025 im Krankenhaus

Ab 2025 greifen wesentliche Änderungen für Krankenhäuser: Neben dem Start der Pflegepersonalbemessung werden Hebammen anders finanziert, neue Mindestmengen für Eingriffe gelten, und der Aufwand für Prüfungen des Personaleinsatzes verringert sich.

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Erste Auswirkungen der Krankenhausreform

Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) ist in Kraft getreten. Von einigen der Regelungen werden die Krankenhäuser bereits ab 2025 profitieren, so etwa von der Neuregelung der Tarifrefinanzierung, der Fortschreibung diverser Förderprogramme und höherer Sicherstellungszuschläge.

Hebammen werden über das Pflegebudget finanziert

GKV-Finanzstabilisierungs- und dem Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz: So werden Hebammen ab 1. Januar 2025 über das Pflegebudget vergütet, Personen in "sonstigen Berufen" oder ohne Berufsabschluss aber wieder über die Fallpauschalen.

Pflegepersonalbemessung am Start

Nach den Vorbereitungen der vergangenen zwei Jahre geht die Pflegepersonalbemessung in den Betrieb: Ab 31. Januar 2025 sind die Kliniken verpflichtet, regelmäßig Angaben zur Soll- und Ist-Personalbesetzung an das InEK zu übermitteln.

Neue und höhere Mindestmengen

Mit dem Jahreswechsel treten für Brust- und Lungenkrebs neue Mindestmengen in Kraft. Die geforderten Fallzahlen für Operationen an der Bauchspeicheldrüse und (allogene) Stammzellentransplantationen wurden erhöht. 

Der Krankenhausstrukturfonds wird verlängert

Die Bundesregierung hat das ursprünglich auf drei Jahre angesetzte Förderprogramm erneut verlängert. Die Mittel für den Umbau von Klinikstrukturen stehen nun bis zum 31. Dezember 2025 zur Verfügung. Hintergrund ist das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)

Weniger Aufwand bei Prüfungen zur PPP-RL

Vom 1. Januar 2025 an verringert sich zudem der Aufwand für die Kontrollen des Personaleinsatzes. Die medizinischen Dienste prüfen Dokumentation und Personaleinsatz nur noch anhand von Stichproben.  

Grundlohnrate

Die Grundlohnrate für das Jahr 2025 beträgt 4,41 Prozent. Die Ziffer gibt die Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen wieder. Sie ist maßgeblich für die Umsetzung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität in den Krankenhausverhandlungen (Paragraf 71 SGB V).

Übersicht weitere Berufsfelder

Änderungen in den Bereichen Pflege, Heilmittel, Arztpraxen und Zahnmedizin

Das gilt ab 2025