G-BA verlängert Übergangsregelung bei außerklinischer Intensivpflege
Die Übergangsregelung bei der außerklinischen Intensivpflege (AKI) ist bis Mitte 2025 verlängert und beinhaltet Ausnahmeregelungen für bestimmte Versicherte. Sie betrifft die Potenzialerhebung bei beatmeten oder trachealkanülierten Patienten.
"Soll-Regelung" bleibt vorerst gültig
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Übergangsregelung für die Verordnung außerklinischer Intensivpflege erneut angepasst und beschließt Ausnahme. Dadurch bleibt die sogenannte “Soll-Regelung” vorerst gültig.
Die “Soll-Regelung” bedeutet, dass vor einer Verordnung außerklinischer Intensivpflege eine Potenzialerhebung durchgeführt werden soll, sofern ausreichende ärztliche Kapazitäten verfügbar sind. Sollte dies nicht möglich sein, kann die Verordnung auch ohne vorherige Potenzialerhebung ausgestellt werden. Diese muss dann jedoch bis zum 30. Juni 2025 nachgeholt werden.
Ab dem 1. Juli 2025 gelten die regulären Vorgaben für die außerklinische Intensivpflege, ausgenommen der Ausnahmeregelung. Dann ist es verpflichtend, dass Ärztinnen und Ärzte vor jeder Verordnung prüfen, ob Patientinnen und Patienten von der Beatmung entwöhnt werden können, oder eine entsprechende Untersuchung veranlassen.
Ziel dieser Regelung ist es, die Versorgung von dauerhaft beatmeten oder schwerstkranken Patientinnen und Patienten mit Trachealkanüle zu verbessern. Ärztinnen und Ärzte sollen regelmäßig überprüfen, ob eine Entwöhnung von der Beatmung möglich ist, um die Lebensqualität der Betroffenen zu erhöhen.
Ausnahme bei der Potenzialerhebung für bestimmte Personen
Der G-BA hat eine neue Regelung für Patientinnen und Patienten beschlossen, die bereits länger außerklinische Intensivpflege erhalten oder bereits erhalten hatten. Für diese gilt: Wenn bei einer Potenzialerhebung festgestellt wird, dass keine Aussicht auf eine Entwöhnung von der Beatmung oder eine Entfernung der Trachealkanüle (Dekanülierung) besteht, sind weitere Potenzialerhebungen vor neuen Verordnungen nicht mehr notwendig.
Diese Regelung greift jedoch nur unter zwei Bedingungen:
- Die Potenzialerhebung muss bis spätestens 31. Oktober 2025 durchgeführt werden.
- Die Betroffenen müssen bereits vor dem 31. Oktober 2023 Leistungen der außerklinischen Intensivpflege erhalten haben.
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