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Das ändert sich ab Januar 2024 in der Pflege

Mit dem Jahreswechsel ändert sich auch in der Pflege wieder einiges. Seit dem 1. Januar 2024 gelten für einige Pflegeleistungen höhere Beträge, bei anderen wurde der Zugang erleichtert. Die wichtigsten Änderungen gehen auf die Pflegereform aus 2023 zurück: Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG).

Pflegesachleistungen für häusliche Pflege

Ab dem 1. Januar 2024 gibt es eine Erhöhung von fünf Prozent der Pflegesachleistungen. Diese Leistungen erbringt ein ambulanter Pflegedienst und umfassen Unterstützung bei der Körperpflege, Haushaltshilfe sowie individuelle Betreuung.

Pflegegrad   maximale Leistungen
pro Monat 2023
maximale Leistungen
pro Monat 2024
Pflegegrad 1**
Pflegegrad 2724 Euro761 Euro
Pflegegrad 31.363 Euro1.432 Euro
Pflegegrad 41.693 Euro1.778 Euro
Pflegegrad 52.095 Euro2.200 Euro

 * Pro Monat bis zu 125 Euro einsetzbarer Entlastungsbetrag

Weitere Informationen zu Pflegediensten - Pflegesachleistung

Leistungszuschlag für vollstationäre Pflege

Die Pflegesachleistungen für die vollstationäre Pflege bleiben 2024 unverändert. Der Leistungszuschlag aber wird ab dem 1. Januar 2024 angehoben. Die Pflegeversicherung zahlt allen Heimbewohner neben dem Leistungsbetrag einen Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI.

Dauer der vollstationären PflegeLeistungszuschlag für pflegebedingte Kosten 2023Leistungszuschlag für pflegebedingte Kosten 2024
1. bis 12. Monat5 Prozent15 Prozent
13. bis 24. Monat25 Prozent30 Prozent
25. bis 36. Monat45 Prozent50 Prozent
ab 37. Monat70 Prozent75 Prozent

Mehr Informationen zur Vollstationären Pflege und dem Leistungszuschlag nach § 43c SGB

Pflegegeld

Ab dem 1. Januar 2024 erhöht sich das Pflegegeld um 5 Prozent. Das Pflegegeld dient für die Sicherstellung der Pflege zum Beispiel durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn zahlt die Pflegeversicherung dem Pflegebedürftigen ein Pflegegeld.

Pflegegradmaximale Leistungen
pro Monat 2023
maximale Leistungen
pro Monat 2024
Pflegegrad 1**
Pflegegrad 2316 Euro332 Euro
Pflegegrad 3545 Euro573 Euro
Pflegegrad 4728 Euro765 Euro
Pflegegrad 5901 Euro947 Euro

Mehr Informationen zum Pflegegeld

 

Verhinderungspflege - junge pflegebedürftige Menschen

Auch für junge pflegebedürftige Menschen der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten ab dem 1. Januar 2024 neue Regelungen. Sie haben Anspruch auf maximal acht Wochen Verhinderungspflege im Jahr. Außerdem können sie alle nicht genutzten Beträge der Kurzzeitpflege, also bis 1.774 Euro, für Verhinderungspflege nutzen; insgesamt stehen damit 3.386 Euro im Jahr zur Verfügung. Zudem entfällt die Voraussetzung, bereits sechs Monate in häuslicher Umgebung gepflegt worden zu sein.

Weiter Informationen zur Verhinderungspflege nach dem SGB XI

Pflegebedürftigkeit von Angehörigen - Pflegeunterstützungsgeld

Arbeitnehmer können sich unbezahlt bis zu zehn Arbeitstage freistellen lassen und erhalten als finanziellen Ausgleich für das entgangene Arbeitsentgelt Pflegeunterstützungsgeld. Ab 1. Januar 2024 kann das Pflegeunterstützungsgeld nun jährlich für bis zu 10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person genutzt werden. Bisher war der Anspruch auf insgesamt 10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person beschränkt.

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Die Übersicht zeigt, weitere Änderungen die zum 1. Januar 2024 – oder im Laufe des Jahres - im Gesundheitswesen in Kraft treten.

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