Pflegesachleistungen für häusliche Pflege
Ab dem 1. Januar 2024 gibt es eine Erhöhung von fünf Prozent der Pflegesachleistungen. Diese Leistungen erbringt ein ambulanter Pflegedienst und umfassen Unterstützung bei der Körperpflege, Haushaltshilfe sowie individuelle Betreuung.
Pflegegrad | maximale Leistungen pro Monat 2023 | maximale Leistungen pro Monat 2024 |
Pflegegrad 1 | * | * |
Pflegegrad 2 | 724 Euro | 761 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.363 Euro | 1.432 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.693 Euro | 1.778 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.095 Euro | 2.200 Euro |
* Pro Monat bis zu 125 Euro einsetzbarer Entlastungsbetrag
Weitere Informationen zu Pflegediensten - Pflegesachleistung
Leistungszuschlag für vollstationäre Pflege
Die Pflegesachleistungen für die vollstationäre Pflege bleiben 2024 unverändert. Der Leistungszuschlag aber wird ab dem 1. Januar 2024 angehoben. Die Pflegeversicherung zahlt allen Heimbewohner neben dem Leistungsbetrag einen Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI.
Dauer der vollstationären Pflege | Leistungszuschlag für pflegebedingte Kosten 2023 | Leistungszuschlag für pflegebedingte Kosten 2024 |
1. bis 12. Monat | 5 Prozent | 15 Prozent |
13. bis 24. Monat | 25 Prozent | 30 Prozent |
25. bis 36. Monat | 45 Prozent | 50 Prozent |
ab 37. Monat | 70 Prozent | 75 Prozent |
Mehr Informationen zur Vollstationären Pflege und dem Leistungszuschlag nach § 43c SGB
Pflegegeld
Ab dem 1. Januar 2024 erhöht sich das Pflegegeld um 5 Prozent. Das Pflegegeld dient für die Sicherstellung der Pflege zum Beispiel durch Angehörige, Freunde oder Nachbarn zahlt die Pflegeversicherung dem Pflegebedürftigen ein Pflegegeld.
Pflegegrad | maximale Leistungen pro Monat 2023 | maximale Leistungen pro Monat 2024 |
Pflegegrad 1 | * | * |
Pflegegrad 2 | 316 Euro | 332 Euro |
Pflegegrad 3 | 545 Euro | 573 Euro |
Pflegegrad 4 | 728 Euro | 765 Euro |
Pflegegrad 5 | 901 Euro | 947 Euro |
Mehr Informationen zum Pflegegeld
Verhinderungspflege - junge pflegebedürftige Menschen
Auch für junge pflegebedürftige Menschen der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten ab dem 1. Januar 2024 neue Regelungen. Sie haben Anspruch auf maximal acht Wochen Verhinderungspflege im Jahr. Außerdem können sie alle nicht genutzten Beträge der Kurzzeitpflege, also bis 1.774 Euro, für Verhinderungspflege nutzen; insgesamt stehen damit 3.386 Euro im Jahr zur Verfügung. Zudem entfällt die Voraussetzung, bereits sechs Monate in häuslicher Umgebung gepflegt worden zu sein.
Weiter Informationen zur Verhinderungspflege nach dem SGB XI
Pflegebedürftigkeit von Angehörigen - Pflegeunterstützungsgeld
Arbeitnehmer können sich unbezahlt bis zu zehn Arbeitstage freistellen lassen und erhalten als finanziellen Ausgleich für das entgangene Arbeitsentgelt Pflegeunterstützungsgeld. Ab 1. Januar 2024 kann das Pflegeunterstützungsgeld nun jährlich für bis zu 10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person genutzt werden. Bisher war der Anspruch auf insgesamt 10 Arbeitstage je pflegebedürftiger Person beschränkt.
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Die Übersicht zeigt, weitere Änderungen die zum 1. Januar 2024 – oder im Laufe des Jahres - im Gesundheitswesen in Kraft treten.
Weiterführende Informationen
- AOK Gesundheitspartner-Portal Das gilt ab 1. Januar 2024