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Verhinderungspflege nach dem SGB XI

Verhinderungspflege wird auch Ersatzpflege genannt. Sie kann im Unterschied zur Kurzzeitpflege auch in der häuslichen Umgebung erbracht werden, und zwar wenn die private Pflegeperson durch Krankheit, Urlaub oder Sonstiges vorübergehend verhindert ist.

Was ist Verhinderungspflege?

Kann die private Pflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht pflegen, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten für die Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr.

Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde und zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Die Aufwendungen für die erwerbsmäßige Verhinderungspflege werden bis zu 1.685 Euro erstattet. Das gilt auch, wenn Aufwendungen bei der Pflege durch Nachbarn oder Freunde entstehen.

Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Seit dem 1. Januar 2025 kann der Leistungsbetrag um bis zu 1.685 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr erhöht werden. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.

Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gilt seit 1. Juli 2025 ein gemeinsames Jahresbudget. Damit soll pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2 der Zugang zu Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einfacher und flexibler gemacht werden. Das Jahresbudget kann für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr eingesetzt werden.

Die Höhe des gemeinsamen Jahresbudgets liegt bei 3.539 Euro. Das entspricht genau der Summe aus beiden Jahresbudgets für die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege. 

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