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Verhinderungspflege nach dem SGB XI

Verhinderungspflege wird auch Ersatzpflege genannt. Sie kann im Unterschied zur Kurzzeitpflege auch in der häuslichen Umgebung erbracht werden, und zwar wenn die private Pflegeperson durch Krankheit, Urlaub oder Sonstiges vorübergehend verhindert ist.

Was ist Verhinderungspflege?

Kann die private Pflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen nicht pflegen, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten für die Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr.

Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wurde und zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft ist. Die Aufwendungen für die erwerbsmäßige Verhinderungspflege werden bis zu 1.612 Euro erstattet. Das gilt auch, wenn Aufwendungen bei der Pflege durch Nachbarn oder Freunde entstehen.

Wird die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige – also bis zum zweiten Grad verwandte oder verschwägerte Familienmitglieder – oder durch im selben Haushalt lebende Personen erbracht, können nachgewiesene Kosten bis zur Höhe des 1,5-Fachen des Pflegegeldes erstattet werden:

Pflegegrad 2474,00 Euro
Pflegegrad 3817,50 Euro
Pflegegrad 41.092,00 Euro
Pflegegrad 51.351,50 Euro

Zusätzlich können notwendige Aufwendungen, die der Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege entstanden sind, auf Nachweis bis zu maximal 1.612 Euro pro Jahr erstattet werden. Dazu gehören zum Beispiel Fahrgeld oder Verdienstausfall.

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