Anspruch je pflegebedürftiger Person
Das Pflegeunterstützungsgeld (PUG) kann von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden. Zuvor galt eine Beschränkung auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Diese Änderung trat am 1. Januar 2024 in Kraft.
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