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Pflegeunterstützungsgeld

Arbeitnehmer, die wegen einer akut auftretenden Pflegesituation eines Angehörigen nicht arbeiten können, hat künftig nicht nur pro Kalenderjahr insgesamt bis zu zehn Arbeitstage Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld, sondern je pflegebedürftiger Person.

Anspruch je pflegebedürftiger Person

Das Pflegeunterstützungsgeld kann von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden. Zuvor galt eine Beschränkung auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Aktuelle gesetzliche Regelung

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