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Nagelspangenbehandlung

Die Nagelspangenbehandlung ist ein verordnungsfähiges Heilmittel. Ziel ist es, bei eingewachsenen Fußnägeln Fehlstellungen korrigieren und ein zukünftiges Einwachsen verhindern.

Neue Leistungen "Podologie" ab November 2023

In der Podologie gibt es zwei neuen Leistungen: „Therapiebericht bei UI2“ und die „Eingangsbefundung“ (nur bei DF, NF und QF).

In den aktualisierten Flyer zur Nagelspangenbehandlung wurden jetzt die Änderungen zum 1. Juli 2023 (Befundung klein) und zum 1. November 2023 (Therapiebericht UI2) aufgenommen.

Podologische Behandlung mit Nagelkorrekturspangen

Die „Nagelspangenbehandlung“ bei eingewachsenen Zehennägeln ist ein verordnungsfähiges Heilmittel. Die Einzelheiten regeln die Heilmittel-Richtlinie und der bundesweite Vertrag über die Versorgung mit podologischen Leistungen. Die Nagelspangenbehandlung dient der Therapie des Unguis incarnatus in den Stadien 1, 2 und 3 an den unteren Extremitäten („eingewachsener Zehennagel“). Sie soll bei eingewachsenen Fußnägeln Fehlstellungen korrigieren und ein zukünftiges Einwachsen verhindern. Dazu wird entweder eine individuell angefertigte oder eine fertige Korrekturspange an den betroffenen Nagel angepasst. Der Nagel kann dann wieder in seiner natürlichen Form nachwachsen.

Die Unterteilung in folgende drei Stadien ist gebräuchlich:

  • Stadium 1: Der Nagel beginnt seitlich in die Haut einzuwachsen. Die Haut schmerzt und beginnt sich zu entzünden.
  • Stadium 2: Am Rand des eingewachsenen Nagels hat sich neues, entzündetes Gewebe (Granulationsgewebe) gebildet. Das Gewebe nässt und eitert.
  • Stadium 3: Der betroffene Nagelbereich ist chronisch entzündet und eitert immer mal wieder. Das Granulationsgewebe wächst bereits über den Nagel.

Was umfasst die Behandlung?

Sprechen keine medizinischen Gründe dagegen, kann eine podologische Nagelspangenbehandlung in allen 3 Stadien des Erkrankungsbildes verordnet werden. Die Therapiefrequenz wird von dem Podologen insbesondere am Therapiebedarf des Patienten bemessen. Demnach muss im Stadium 1 der Erkrankung die Nagelspange etwa alle zwei bis sechs Wochen nachgespannt oder neu aufgebracht werden. Im Stadium 2 und 3, in denen die umliegende Haut bereits verletzt und entzündet ist, sollten die Therapiefortschritte engmaschiger kontrolliert werden.

Grundsätze und Aufgaben

Damit eine Nagelspangenbehandlung bei eingewachsenen Zehennägeln als Heilmittel verordnet werden kann gelten gewisse Grundsätze.

  • Die Nagelspangenbehandlung ist ausschließlich für die Therapie des Unguis incarnatus - Eingewachsener Zehennagel (ICD-10 L60.0) in den Stadien 1, 2 und 3 verordnungsfähig.
  • Die Erbringung der Nagelspangenbehandlung ist durch alle zugelassenen Podologen möglich. Es ist kein zusätzlicher Qualifikationsnachweis erforderlich.
  • Die Beratung und Instruktion zur sachgerechten eigenständigen Durchführung der Nagel- und Hautpflege sowie die Beratung zu geeignetem Schuhwerk gehören ebenfalls zur Nagelspangenbehandlung. Außerdem sind die Fertigung und Anpassung, das Anlegen, Nachregulieren und Entfernen der Nagelkorrekturspange die Aufgaben des Podologen.
  • Die über die podologische Befunderhebung hinausgehende Diagnostik, die Wundversorgung und weitere Therapien, einschließlich konservativer oder invasiver Maßnahmen der Wundbehandlung sind weiterhin vom Vertragsarzt zu erbringen (beispielsweise Anwendung lokaler Therapeutika).

Besonderheiten bei Stadium 2 und 3 (Diagnosegruppe UI2)

Beim Stadium 2 und 3 (Diagnosegruppe UI2) gelten einige Besonderheiten.

Die Nagelspangenbehandlung darf nur in enger Abstimmung mit dem verordnenden Arzt erfolgen. Bei Verschlechterung des Krankheitsbildes oder Auftreten von Komplikationen, wie offenen Wunden, neu aufgetretenen oder zunehmenden Entzündungsanzeichen oder Eiterbildung, ist eine ärztliche Behandlung notwendig. Der Podologe informiert in diesen Fällen unverzüglich den verordnenden Arzt und weist die Patientin oder den Patienten auf die Notwendigkeit eines Arztbesuches hin.

Falls erforderlich muss das fachgerechte Anlegen oder Wechseln eines Verbandes an dem betroffenen Zeh durchgeführt werden. Die Wundbehandlung und die Wundkontrolle ist eine ärztliche Aufgabe.

Für die Diagnosegruppe UI2 ist jeweils vor Beginn sowie nach Abschluss der Nagelspangenbehandlung eine Fotodokumentation des betroffenen Nagels durchzuführen. Bei Verschlechterung des podologischen Befundes, vom Patienten angegebener Verstärkung der subjektiven Beschwerden oder Auftreten von Komplikationen ist unmittelbar eine zusätzliche Fotodokumentation durchzuführen. Die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt kann im Rahmen des Therapieberichts (gemäß § 16 Absatz 7 der Heilmittel-Richtlinie) die Fotodokumentation anfordern.

Modellwechsel

Ist in Abweichung zur Erstbefundung in Einzelfällen ein Wechsel des Nagelspangentyps therapeutisch indiziert, kann dieser vom Therapeuten eigenverantwortlich durchgeführt werden. Der Podologe muss das auf der Verordnung vermerken und in der Patientendokumentation gesondert begründen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Wechsel aufgrund der vorliegenden Schädigung zu einer therapeutisch sachgerechteren oder effizienteren Durchführung der Behandlungsleistung führt.

Spezielle Dokumentationsanforderungen

Grundsätzlich muss der Podologe jede Therapieeinheit dokumentieren (§ 3 Absatz 12). Diese soll die im Einzelnen erbrachten Leistungen und gegebenenfalls Besonderheiten bei der Durchführung und Reaktion der Versicherten (zum Beispiel Allergien, Unverträglichkeiten) enthalten. Zusätzlich müssen noch Angaben über das verwendete Material sowie die genaue Bezeichnung der jeweils verwendeten Nagelkorrekturspange dokumentieren werden. Beim Modellwechsel ist der Grund des Wechsels gesondert zu belegen.

Hintergrund

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Heilmittel-Richtlinie am 17. Februar 2022 geändert. Ab 1. Juli 2022 können Ärzte die Nagelspangenbehandlung als Heilmittel verordnen. Die Therapie erfolgt in zugelassenen Podologie-Praxen. Zuvor war eine solche Behandlung eine ärztliche Leistung. Die Richtlinie regelt unter anderem Verordnungsvoraussetzungen, die Aufgaben der Beteiligten sowie die Zusammenarbeit der Berufsgruppen.

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