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Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR)

Pflegeeinrichtungen müssen verpflichtend intern Qualitätsdaten zur Versorgung ihrer Bewohner erheben, die sogenannte Qualitätsindikatoren. Diese Daten übermittelt die Einrichtung an eine Datenauswertungsstelle. Das regeln die Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR).

Mindestanforderungen für die Prüfung der in Pflegeeinrichtungen

Die Mindestanforderungen für die Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität sind in den Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) formuliert, die der GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung beschließt (§ 114 SGB XI). Die Zuständigkeit für die Richtlinien ist zwischenzeitlich ganz auf den Medizinischen Dienst Bund übergegangen.

Die QPR regeln den Ablauf und die Organisation der Begehungen und geben den Prüfern ein Instrument an die Hand, mit dem sie die Qualität der Pflegeeinrichtungen nach einheitlichen Kriterien erfassen können. Die gleichen Prüfkriterien erlauben es, die Prüfergebnisse zusammenzufassen und zu analysieren. Zugleich sollen die Richtlinien dazu beitragen, die Qualität solcher Prüfungen weiterzuentwickeln. Deshalb werden sie regelmäßig an neue Erkenntnisse, insbesondere der Pflegewissenschaft, der Medizin und der Rechtsprechung angepasst.

Ambulante Pflegedienste und Ambulante Betreuungsdienste

Seit dem 1. Januar 2021 umfassen die neuen QPR Teil 1 eine Änderung: die QPR "Teil 1a - Ambulante Pflegedienste" und die QPR "Teil 1b - Ambulante Betreuungsdienste".

Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR) Teil 1b - Ambulante Betreuungsdienste

QPR vollstationär

QPR-HKP und AKI

PruP-RiLi: Unangemeldete Prüfungen und Prüfrhythmus

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