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Arzneimittelvereinbarung Bayern

Aktuelle Fassung und Archiv

Nach § 84 Absatz 1 SGB V vereinbaren die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen und Ersatzkassen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (KVB) jährlich eine Arzneimittelvereinbarung auf Landesebene.

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