Verträge zur besonderen Versorgung nach § 140a SGB V
Die Vertragspartner können Leistungserbringung und -abrechnung relativ frei miteinander vereinbaren und auch von bestimmten Regelungen des Sozialrechts abweichen.
Die „Besondere Versorgung“ hat die Vertragsformen „Integrierte Versorgung“, „Strukturverträge“ und „Besondere ambulante ärztliche Versorgung“ abgelöst. Diese waren bis 2015 an unterschiedlichen Stellen im Sozialgesetzbuch V geregelt. Grundlage ist das Versorgungsstärkungsgesetz. Alte Verträge, die in der Vergangenheit geschlossen worden sind, müssen bis spätestens zum 31. Dezember 2024 durch Verträge nach dieser Vorschrift ersetzt oder beendet werden.
Ziel der besonderen Versorgung nach § 140a SGB V ist es, die Gestaltungsmöglichkeiten der Krankenkassen und ihrer Vertragspartner zu erweitern, sodass diese flexibel auf einen besonderen (regionalen) Versorgungsbedarf eingehen können. Das heißt: Auch überregional tätige Krankenkassen können ihren Versicherten regional beschränkte Versorgungsangebote machen.
Unter anderem können Verträge mit innovativen Ansätzen zur sektoren- oder fachübergreifenden Versorgung geschlossen werden. Auch sogenannte Managementverträge, die primär auf eine bessere Koordination und Organisation der Versorgung zielen, sind dadurch möglich. Weiterhin können besondere ambulante Versorgungsaufträge zusätzlich oder ersetzend zur kollektivvertraglichen Versorgung vereinbart werden.
Wer kann an der besonderen Versorgung teilnehmen?
Die Krankenkassen können Verträge zur besonderen Versorgung mit verschiedenen Vertragspartnern abschließen. Dies sind:
- Berechtigte Leistungserbringer oder deren Gemeinschaften, also zum Beispiel Ärzte und Therapeuten
- Träger von Einrichtungen, die eine besondere Versorgung durch berechtigte Leistungserbringer anbieten
- Pflegekassen
- Pflegeeinrichtungen
- Praxiskliniken
- Pharma-Unternehmen
- Hersteller von Medizinprodukten
- Kassenärztliche Vereinigungen
- Anbieter von digitalen Diensten und Anwendungen
Die gesetzlichen Krankenkassen können Kooperationen mit privaten Kranken- und Pflegeversicherungen eingehen. Die Teilnahme an Verträgen zur besonderen Versorgung ist für Versicherte und Leistungserbringer freiwillig.
Welche Merkmale haben Verträge zur besonderen Versorgung?
Die Verträge zur besonderen Versorgung sollen verschiedene Leistungssektoren miteinander vernetzen oder eine interdisziplinäre, fach- und sektorenübergreifende Versorgung (integrierte Versorgung) ermöglichen. Darüber hinaus können in diesen Verträgen besondere Versorgungsaufträge unter Beteiligung von Leistungserbringer oder deren Gemeinschaften vereinbart werden. Die Versorgungsmodell können regional beschränkt sein.
Verträge zur Integrierten Versorgung (§ 140 a-d SGB V)
Der Abschluss von Verträgen zur integrierten Versorgung nach § 140a-d SGB V war bis Juli 2015 möglich. Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz ist diese Vertragsform durch die „Besondere Versorgung“ nach § 140a SGB V ersetzt worden. Die bereits geschlossenen IV-Verträge gelten aber fort.
Was ist integrierte Versorgung (IV)?
Der Begriff "Integrierte Versorgung" (IV) steht für Vernetzung zwischen den einzelnen Leistungssektoren. IV-Verträge zielen auf eine patientenorientierte und interdisziplinär -fachübergreifende medizinische Versorgung durch die enge Kooperation unterschiedlicher Vertragspartner, so zum Beispiel Haus- und Fachärzte, nichtärztliche medizinische Berufe, Krankenhäuser, medizinische Versorgungszentren, Rehabilitationseinrichtungen, Arztnetze oder Pflegeeinrichtungen. Ziel der IV ist es, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der medizinischen Versorgung zu verbessert.
Welche Merkmale haben IV-Verträge?
Verträge zur integrierten Versorgung können einzelne Indikationen abdecken, aber auch alle medizinischen Belange der eingeschriebenen Versicherten umfassen. Die Teilnahme von Versicherten an der IV ist freiwillig. Die im Rahmen von IV-Verträgen erbrachten Leistungen werden außerhalb der Gesamtvergütung honoriert. Die Honorierung führt in der Regel zu einer Bereinigung, wird aber auch zusätzlich zur Regelversorgung vereinbart.
Verträge zur integrierten Versorgung können einzelne Indikationen abdecken, aber auch alle medizinischen Belange der eingeschriebenen Versicherten umfassen. Die Teilnahme von Versicherten an der IV ist freiwillig. Die im Rahmen von IV-Verträgen erbrachten Leistungen werden außerhalb der Gesamtvergütung honoriert. Die Honorierung führt in der Regel zu einer Bereinigung, wird aber auch zusätzlich zur Regelversorgung vereinbart.
Verträge zur integrierten Versorgung der AOK Bayern
Ihre AOK Bayern engagiert sich seit Jahren erfolgreich für Projekte der Integrierten beziehungsweise der Besonderen Versorgung, um die Qualität und Wirtschaftlichkeit zu verbessern. Gemeinsam mit Krankenhäusern sowie Haus- und Fachärzten wollen wir integrierte Behandlungsmöglichkeiten schaffen, die richtungsweisend für eine qualitativ hochwertige medizinische und wirtschaftliche Versorgung sind.