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Ergotherapie

Regeln für die Blankoverordnung von Ergotherapie und Abrechnungshinweise

Für die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung (Blankoverordnung) von Ergotherapie gelten Regelungen aus dem Vertrag nach § 125a SGB V. Sie betreffen die Verordnung, Erbringung und Abrechnung von Leistungen in den Diagnosegruppen SB1, PS3 und PS4.

Person unterschreibt Dokument
iStock.com/Visivasnc

AOK-Flyer mit Fallbeispielen zur Blankoverordnung

Die AOK hat eine Übersicht mit Hinweisen zur Abrechnung, Zuzahlung und Fallbeispielen rund um die Blankoverordnung erstellt. Dieser Flyer steht zum Herunterladen bereit.

Hinweise für die Blankoverordnung

Diagnosegruppen, für die eine Blankoverordnung möglich ist
  • SB1 (Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten, mit motorisch-funktionellen Schädigungen)
  • PS3 (unter anderem wahnhafte und affektive Störungen/ Abhängigkeitserkrankungen)
  • PS4 (Dementielle Syndrome)
Hausbesuche und Therapieberichte werden 
von Ärzten verordnet.
  • Ärztin oder Arzt entscheidet über Notwendigkeit.
Die Felder: "Heilmittel" (hier wird stattdessen “Blankoverordnung” aufgedruckt), “ergänzendes Heilmittel” und “Therapiefrequenz” bleiben frei.
  • Falls diese Felder ausgefüllt wurden, kann dies bei BLANKOVERORDNUNGEN ignoriert werden.
  • Therapeut entscheidet über Art, Dauer und Umfang.
Es gilt weiterhin die Heilmittelrichtlinie.
  • Der ICD-10-Code muss plausibel zu der Diagnosegruppe passen.

Gültigkeit der Blankoverordnung

  • Die Verordnung ist ab Verordnungsdatum max. 16 Wochen gültig.
  • Bei Unterbrechungen (z. B. Krankheit, Urlaub etc.) verliert die Verordnung nicht ihre Gültigkeit.
  • Bitte erst nach Ablauf der Gültigkeit abrechnen. Teilabrechnungen sind unzulässig.

Im Falle einer Abrechnung nach z. B. 6 Wochen, darf die Ärztin oder der Arzt keine neue Verordnung ausstellen (bei gleicher Diagnosegruppe und Diagnose, hier ICD-10-zweistellig z. B. F06).

Folgende Regelungen gelten bei mehreren Verordnungen im zeitlichen Zusammenhang:

Abrechnung Beispiel 1: Rückseite und Datensatz

Hinweise für die Abrechnung (im DTA zu beachten)

Versorgungsbezogene Pauschale & Analyse

  • dürfen 1-mal je Blankoverordnung abgerechnet werden.
  • müssen nicht auf der Rückseite vom Versicherten bestätigt werden.

So könnte Ihr Datensatz aussehen:

Zeitintervalle im DTA:

0: Versorgungsbezogene Pauschale & Analyse

1: 30min + 15min VND* = Faktor 3

2: 45min + 15min VND = Faktor 4

3: 45min + 15min VND = Faktor 4

4: 60min + 15min VND = Faktor 5

*Vor-und Nachbereitung und Dokumentation

Abrechnung Beispiel 2: Rückseite und Datensatz

Hinweise Vor- und Nachbereitung und Dokumentation (VND):

Die VND darf nur einmal pro Tag (auch bei mehreren Leistungen) abgerechnet werden.
(siehe Beispiel am 05.06.2024: 2 x 2 Zeitintervalle Behandlung und 1 x 1 Zeitintervall VND)

  • 1-mal VND = 1 Zeitintervall à 15min → Keine eigene GPOS
  • Muss nicht auf der Rückseite der Verordnung bestätigt werden (keine Unterschrift des Versicherten notwendig).

So könnte Ihr Datensatz aussehen:

Zeitintervalle im DTA:

0: Versorgungsbezogene Pauschale & Analyse

1: 45min + 15min VND* = Faktor 4

2: 30min + 15min VND = Faktor 3

3: 30min = Faktor 2

4: 60min + 15min VND = Faktor 5

* Vor-und Nachbereitung und Dokumentation

Hinweise zur Zuzahlung

  • 10 Euro pro Verordnung + 10 Prozent der Verordnungsgebühr
    • Der zu Beginn geplante Zuzahlungsbetrag kann durch die flexible Therapiegestaltung abweichen und ggf. höher aber auch niedriger ausfallen.
  • Keine Zuzahlung bei:
    • Zuzahlungsbefreiten Patienten
    • Ergotherapeutischer temporärer Schiene (Pos.-Nr. 54445 & 54446)
    • Übermittlungsgebühr des Arztberichtes (Pos.-Nr. 59741)
    • Versorgungsbezogene Pauschale (Pos.-Nr. 54503)
  • Bei der Laufzeit von 16 Wochen kann ggf. mit dem Patienten eine Zwischenabrechnung durchgeführt werden.

Hinweise zum DTA

Im DTA beachten:

  • Neue Abrechnungspositionsnummern (siehe Download)
  • Faktor ist in Zeitintervallen (15min = 1 Faktor) anzugeben
  • Verordnungsart “5”
  • Frequenz “0”

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