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Hörhilfenversorgung von Erwachsenen (WHO 2/3)

Vertragsgegenstand

Gegenstand dieser Verträge ist die Versorgung von Versicherten ab Vollendung des 18. Lebensjahres mit Hörsystemen entsprechend der Festbetragsgruppe 13.20.12 und 13.20.22 unter Berücksichtigung des Hilfsmittelverzeichnisses gemäß § 139 SGB V (WHO 2/3). Sie gelten nicht für die Versorgung von Versicherten mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.

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Verbandsvertrag

Der AOK-Bundesverband hat mit der Vollmacht der beteiligten AOKs einen Vertrag über die Versorgung der Versicherten ab Vollendung des 18. Lebensjahres mit Hörsystemen geschlossen. Vertragspartner ist die Bundesinnung der Hörakustiker KdöR. 

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Einzelvertrag (65% aufzahlungsfrei)

Der AOK-Bundesverband hat mit der Vollmacht der beteiligten AOKs Verträge über die Versorgung der Versicherten ab Vollendung des 18. Lebensjahres mit Hörsystemen geschlossen. Vertragspartner sind Leistungserbringer  mit einem Anteil aufzahlungsfrei abgegebener Hörgeräte über 65 Prozent. 

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Einzelvertrag

Der AOK-Bundesverband hat mit der Vollmacht der beteiligten AOKs Verträge über die Versorgung der Versicherten ab Vollendung des 18. Lebensjahres mit Hörsystemen geschlossen.

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