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Hörhilfenversorgung von Erwachsenen (WHO 2/3)

Vertragsgegenstand

Gegenstand dieser Verträge ist die Versorgung von Versicherten ab Vollendung des 18. Lebensjahres mit Hörsystemen entsprechend der Festbetragsgruppe 13.20.12 und 13.20.22 unter Berücksichtigung des Hilfsmittelverzeichnisses gemäß § 139 SGB V (WHO 2/3). Sie gelten nicht für die Versorgung von Versicherten mit an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit.

Die Verträge sind auf den Seiten der beteiligten AOK hinterlegt.

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