Was sind Digitale Gesundheitsanwendungen?
Die Abkürzung DiGA steht für „Digitale Gesundheitsanwendungen“. Teilweise werden sie auch als „Apps auf Rezept“ bezeichnet.
Ganz allgemein sind DiGA Medizinprodukte niedriger und höherer Risikoklassen. Sie basieren auf digitalen Technologien. DiGA werden entweder als App oder Webanwendung bereitgestellt.
Was sind die Ziele von DiGA?
Die Anwendungen sollen Patientinnen und Patienten bei
- der Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder
- der Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen
unterstützen.
Voraussetzung für die Kostenübernahme
Krankenkassen übernehmen die Kosten für DiGA, wenn diese zuvor vom Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüft und in das „Verzeichnis erstattungsfähiger digitaler Gesundheitsanwendungen“ (DiGA-Verzeichnis) aufgenommen worden sind.
Für die Listung müssen die Anwendungen ein Prüfverfahren beim BfArM erfolgreich durchlaufen haben. Anschließend werden sie - in Abhängigkeit von vorliegenden oder geplanten Nachweisen positiver Versorgungseffekte - dauerhaft oder zur Erprobung im DiGA-Verzeichnis gelistet.
Das Verzeichnis enthält je DiGA die von den Herstellern angegebenen Indikationen, bei denen die Anwendung Unterstützung bietet. Die DiGA-Hersteller definieren hierzu vorab Indikationsgruppen über die ICD-Codierung und Altersgrenzen je DiGA. Dies unterstützt die Verordnenden darin, für ihre Patientinnen und Patienten eine passende DiGA zu finden.
Für manche DiGA sehen die Hersteller ärztliche Begleitleistungen vor. Wenn eine DiGA dauerhaft in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen wird, erfolgt die Abrechnung dieser ärztlichen Begleitleistung über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Sollte die Leistung bisher nicht im EBM abgebildet sein, erfolgt eine entsprechende Anpassung. Wird eine DiGA nur zur Erprobung aufgenommen, sieht das SGB V bei Bedarf die Aufnahme einer ärztlichen Leistung in den Bundesmantelvertrag vor.
DiGA-Verschreibung: So funktioniert es
Es können nur solche digitale Gesundheitsanwendungen auf Rezept verschrieben werden, die im DiGA-Verzeichnis des BfArM gelistet sind. Dieses Verzeichnis steht auch Versicherten zur Verfügung. Sie können sich dort über geprüfte Anwendungen informieren.
Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten verordnen eine DiGA, wenn sie zur Einschätzung gelangen, dass diese eine sinnvolle Unterstützung für die Behandlung sein könnte. Zu prüfen sind dabei auch, ob die Patientin oder der Patient zur geeigneten Altersgruppe gehört und ob Kontraindikationen vorliegen, die gegen eine Behandlung mit der Anwendung sprechen.
Unter Umständen sind DiGA auch nicht für jeden Versicherten (und jeden Behandelnden) das Richtige.
Um den Mehraufwand für Verordnende gering zu halten, werden DiGA über bestehende und etablierte Prozesse verschrieben. Dafür wird das Muster 16 verwendet. Es können die gewohnten Arztinformationssysteme, Praxisverwaltungssysteme und Krankenhausinformationssysteme genutzt werden.
Hinweise zum Ausfüllen der Verordnung finden Sie hier: KBV - Digitale Gesundheitsanwendungen
Im folgenden Schaubild ist der Verordnungsprozess übersichtlich dargestellt:
Ab 1. Januar 2025 wird der Papierprozess abgelöst und die DiGA-Verordnungen sollen per elektronischer Verordnungen (E-Rezept) erfolgen.
DiGA bei der Krankenkasse beantragen
Versicherte haben auch die Möglichkeit, für sich eine DiGA direkt bei der Krankenkasse zu beantragen. Dafür muss der medizinische Grund für den Einsatz der DiGA nachgewiesen und gegebenenfalls Kontraindikationen oder Ausschlusskriterien abgeprüft und ausgeschlossen werden.
Wichtiger Hinweis: Laut Gesetz dürfen Vertragsärztinnen und Vertragsärzte keine Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen an bestimmte Leistungserbringer zuweisen.
Wie geht es mit der Verordnung/dem Antrag weiter?
Die ärztliche Verordnung muss von Patientinnen und Patienten bei der Krankenkasse eingereicht werden. Das kann digital als Scan im jeweiligen Onlineportal der AOK, per Post oder persönlich in einer Geschäftsstelle erfolgen.
Nachdem die AOK die Verordnung/den Antrag geprüft hat, übermittelt sie einen Rezeptcode an den/die Versicherten. Damit kann der/die Versicherte die jeweilige Webanwendung oder App aktivieren und für die festgelegte Anwendungsdauer nutzen.
Im Hintergrund checkt der DiGA-Hersteller den Rezeptcode bei der AOK und reicht anschließend die Abrechnung ein.
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Quellen und weiterführende Informationen
- DiGA-Verzeichnis (bfarm.de) Verzeichnis zu gelisteten Digitalen Gesundheitsanwendungen vom BfArM
- BfArM - Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) Informationen rund um den Prozess zur Aufnahme einer DiGA in das Verzeichnis
- KBV - Digitale Gesundheitsanwendungen Hinweise zur Verordnung und Abrechnung der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
- GKV-Spitzenverband Bericht des GKV-Spitzenverbandes über die Inanspruchnahme und Entwicklung der Versorgung mit Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA-Bericht)
- Gesetze im Internet § 33a SGB V Digitale Gesundheitsanwendungen
- Gesetze im Internet § 139e SGB V Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen; Verordnungsermächtigung
- Gesetze im Internet § 134 SGB V Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungsermächtigung