Regeln für die Verordnung von Arzneimitteln im Entlassmanagement
Insbesondere sind folgende Regeln zu beachten:
- Die Höchstmenge der verordneten Arzneimittel wird entsprechend der gesetzlichen Vorgabe auf eine Packung mit dem kleinsten Kennzeichen N1 begrenzt. Falls eine solche Packung nicht im Handel ist, kann ausnahmsweise auf die kleinste verfügbare Packung, zum Beispiel auch eine N2-Packung, zurückgegriffen werden. Sonstige in die Versorgung nach § 31 SGB V einbezogene Produkte wie Verbandmittel oder Harn- und Blutteststreifen können für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnet werden.
- Arzneimittelrezepte im Rahmen des Entlassmanagements müssen als solche gekennzeichnet sein und innerhalb von drei Werktagen (einschließlich Samstag) in der Apotheke eingelöst werden.
- Es besteht die Pflicht zur Information des weiterbehandelnden Vertragsarztes über die Medikation im Rahmen des Entlassbriefes. Dabei sind insbesondere Änderungen einer vor Aufnahme bestehenden und dem Krankenhaus / der Rehabilitationseinrichtung bekannten Medikation darzustellen und zu erläutern, sowie gegebenenfalls Hinweise zur Therapiedauer neu verordneter Arzneimittel zu geben.
- Die Angabe des vollständigen Namens und der Telefonnummer des Krankenhausarztes oder des behandelnden Arztes in der Rehabilitationseinrichtung auf der Arzneimittelverordnung für Kontaktaufnahmen ist bei Unklarheiten und Rücksprache erforderlich.
- Von der Verordnung zulasten der GKV sind grundsätzlich ausgeschlossen:
- nicht apothekenpflichtige Arzneimittel
- apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (sogenannte OTC-Arzneimittel - Ausnahme: Kinder bis zwölf Jahre und Jugendliche bis 18 Jahre mit Entwicklungsstörungen)
- verschreibungspflichtige Arzneimittel bei geringfügigen Gesundheitsstörungen (sogenannte Bagatell-Arzneimittel)
- sogenannte Lifestyle-Arzneimittel
- Regelungen zu Off-Label-Use, Verordnungseinschränkungen und –ausschlüssen sowie Therapiehinweisen des G-BA müssen beachtet werden.
Die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arznei- und Betäubungsmitteln muss den Vorschriften der Arzneimittel- sowie der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung entsprechen. Die Verordnung kann nur durch Krankenhausärzte mit abgeschlossener Facharztweiterbildung oder durch den behandelnden Arzt in der Rehabilitationseinrichtung vorgenommen werden.
- Gemeinsamer Bundesausschuss Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung – AM-RL
Muster 16 und Ausfüllanleitung
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