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Zuzahlungen bei Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen

Versicherte müssen sich an den Kosten für Vorsorge und Rehabilitation beteiligen. Die Höhe und die Dauer der Zuzahlungen sind davon abhängig, welche Vorsorge- beziehungsweise Rehabilitationsmaßnahme verordnet wurde.

Übersicht der Zuzahlung

Die Versicherten zahlen den entsprechenden Betrag an die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung. Diese leitet die Zahlung an die Krankenkasse weiter.

Zuzahlung bei medizinischen Rehabilitationsleistungen

Bei stationären und ambulanten Rehabilitationsleistungen leisten Versicherte (ab 18 Jahre) je Kalendertag eine Zuzahlung von zehn Euro. Die Dauer der Zuzahlung hängt davon ab, welche Rehabilitationsmaßnahme verordnet wurde:

Bei einer Anschlussrehabilitation nach häuslicher Krankenpflege, ambulanten Operationen oder Krankenhausbehandlungen ist die Zuzahlung auf 28 Tage begrenzt, eine Anrechnung bereits im Krankenhaus geleisteter Zuzahlungen erfolgt. Mehrere Krankenhausaufenthalte innerhalb eines Kalenderjahres werden zusammengerechnet.

Eine auf 28 Tage begrenzte Zuzahlung kann auch bei bestimmten indikationsspezifischen Rehabilitationsleistungen (Entwöhnungsbehandlungen, psychische Erkrankungen, geriatrische Rehabilitationsmaßnahmen) in Betracht kommen. Gleiches gilt für Maßnahmen, die länger als 42 Tage beziehungsweise sechs Wochen dauern.

Befreiung von Zuzahlungen

Versicherte müssen bis zu zwei Prozent ihres Bruttojahreseinkommens als Zuzahlung leisten. Für schwerwiegend chronisch kranke Versicherte beträgt diese Belastungsgrenze ein Prozent. Hat der Versicherte bereits im Laufe eines Jahres Zuzahlungen bis zu seiner Belastungsgrenze erbracht, kann er sich für den Rest des Kalenderjahres von weiteren Zuzahlungen befreien lassen.

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