Digitalisierung
Für jede ambulante und stationäre Pflegeeinrichtung wird frühestens ab dem 1. Januar 2019 ein einmaliger Zuschuss für die Förderung der Digitalisierung bereitgestellt (§ 8 Abs. 8 SGB XI). Die Fördermittel für Digitalisierungsprojekte wurden aufgrund des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) durch Beschluss vom 12. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.
Das Ziel ist, digitale Anwendungen zur Entlastung der Pflegekräfte zu fördern, die insbesondere das interne Qualitätsmanagement, die Erhebung von Qualitätsindikatoren, die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung in der Altenpflege betreffen.
Weiterführende Informationen
- GKV-Spitzenverband Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 8 Absatz 8 SGB XI
- GKV-Spitzenverband Finanzierung und Förderung
Was wird gefördert?
Förderungsfähig sind einmalige Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung sowie damit einhergehende Kosten der Inbetriebnahme wie der Erwerb von Lizenzen oder die Einrichtung von W-LAN. Gefördert werden bis zu 40 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung verausgabten und bewilligten Mittel. Pro Pflegeeinrichtung ist höchstens ein Zuschuss in Höhe von 12.000 Euro möglich.
Die Pflegeeinrichtung können den einmaligen Zuschuss splitten und für mehrere Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung wie auch für Aus-, Fort-, Weiterbildung oder Schulung in der Anwendung digitaler oder technischer Ausrüstung nutzen.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist an eine als Partei der Pflegesatzvereinbarung beteiligte Pflegekasse, deren Landesverband oder den Verband der Ersatzkassen e. V. in dem Bundesland zu richten, in dem die Pflegeeinrichtung zugelassen ist.
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Pflege – Verträge
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