PpSG
Die Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf soll für in der Pflege tätige Mitarbeiter verbessert werden. Dafür sollen Maßnahmen der Pflegeeinrichtungen besonderes gefördert werden, die dieses Ziel verfolgen. Durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) werden in den Jahren 2019 bis 2030 jährlich bis zu 100 Millionen Euro von der Pflegeversicherung bereitgestellt (§ 8 Absatz 7 SGB XI).
Weiterführende Informationen
- GKV-Spitzenverband Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 8 Absatz 7 SGB XI
Was wird gefördert?
Förderfähig sind individuelle und gemeinschaftliche Betreuungsangebote, die auf die besonderen Arbeitszeiten von Pflegekräften ausgerichtet sind, sowie Schulungen und Weiterbildungen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf. Gefördert werden bis zu 50 Prozent der durch die Pflegeeinrichtung für eine Maßnahme verausgabten Mittel. Pro Pflegeeinrichtung ab 26 Pflegefachkräfte ist höchstens ein jährlicher Förderzuschuss von 7.500 Euro möglich. Bei Pflegeeinrichtungen mit bis zu 25 in der Pflege tätigen Mitarbeitenden erfolgt eine Föderhöhe von bis zu 70 Prozent für die Maßnahmen verausgabten Mittel, höchstens jedoch 10.000 Euro je Kalenderjahr.
Maßnahmen, die im Rahmen des GAP-Projekts umgesetzt werden, können pauschal bei bis zu 25 in der Pflege tätigen Mitarbeitern 70 Prozent der gesamten verausgabten Mittel, begrenzt auf insgesamt 10.000 Euro jährlich, gefördert werden. Ab 26 in der Pflege tätigen Mitarbeitern können 50 Prozent, begrenzt auf insgesamt 7.500 Euro, der gesamten verausgabten Mittel gefördert werden.
Wo ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist an eine als Partei der Pflegesatzvereinbarung beteiligte Pflegekasse, deren Landesverband oder den Verband der Ersatzkassen e. V. in dem Bundesland zu richten, in dem die Pflegeeinrichtung zugelassen ist.
- GKV-Spitzenverband Finanzierungs- und Fördervorhaben
Regionale Informationen anzeigen
Bitte wählen Sie Ihre AOK oder Region aus, um passende Inhalte zu sehen.