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PpSG: Zuschläge für zusätzliche Pflegestellen

Stationäre Pflegeeinrichtungen können keine Anträge mehr auf Vergütungszuschläge zur Finanzierung von zusätzlichen Pflegefachkräften sowie Pflegehilfskräften stellen.

Keine Vergütungszuschläge mehr

Seit dem 1. Juli 2023 können Anträge auf Vergütungszuschläge zur Finanzierung von zusätzlichen Pflegefachkräfte (§ 8 Absatz 6 SGB XI) und von zusätzlichen Pflegehilfskräften (§ 84 Absatz 9 SGB XI in Verbindung mit § 85 Abs. 9 bis 11 SGB XI) jeweils nicht mehr gestellt werden. Das regelt der Paragraf 113c Abs. 6 SGB XI.

Bereits bewilligte Vergütungszuschläge werden im ersten nach dem 1. Juli 2023 stattfindenden Pflegesatzverfahren in die Pflegesätze (nach § 84 Abs. 1 SGB XI) und die Leistungs- und Qualitätsmerkmale (nach § 84 Abs. 5 SGB XI) übertragen. Die Übertragung hat spätestens bis zum 31. Dezember 2025 zu erfolgen.

Weiterführende Informationen

Umgang mit bereits bewilligter Vergütungszuschläge

Zum Umgang mit möglichen Änderungen bezüglich bereits bewilligter Vergütungszuschläge im Übergangszeitraum vom 1. Juli 2023 bis zur nächsten Pflegesatzverhandlung haben sich die antragsbearbeitenden Pflegekassen darauf verständigt, Änderungsmitteilungen wie folgt zu berücksichtigen:

  • Mögliche Gehaltssteigerungen im Rahmen der im Übergangszeitraum auslaufenden Förderung können Berücksichtigung finden.
  • Ein Absenken des bereits bewilligten Stellenumfangs durch Änderungsmitteilung ist weiterhin möglich.
  • Eine Ausweitung („Aufstockung“) des geförderten Stellenumfangs ist nicht mehr möglich.
  • Eine nahtlose Neubesetzung einer bereits geförderten Pflegekraftstelle durch eine andere Kraft mit gleichem oder geringerem Stellenanteil ist möglich.
  • Eine vorübergehende Nicht-Besetzung, auch aufgrund eines Wegfalls der Lohnfortzahlung oder Elternzeit, kann nicht anerkannt werden. Dies würde zu einem Neuantrag führen, der abzulehnen ist.

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