Höheren Heilmittelbedarf dokumentieren
Mit dem Wegfall der Verordnung außerhalb des Regelfalls entfällt auch das entsprechende Genehmigungsverfahren. Somit sind auch für Verordnungsfälle, bei denen die „orientierende Behandlungsmenge“ überschritten wird, keine Begründungen mehr auf der Verordnung erforderlich. Der Zahnarzt dokumentiert lediglich in der Patientenakte die Gründe für den höheren Heilmittelbedarf.