Gegenstand des Vertrages ist die qualitativ hochwertige Versorgung der Versicherten und betreuten Anspruchsberechtigten der AOK mit nicht wiederverwendbaren, aufsaugenden Inkontinenzartikeln (Anlage 1) und der damit zusammenhängenden Dienst- und Serviceleistungen entsprechend der medizinischen Notwendigkeit und dem Stand der Technik nach wirtschaftlichen Grundsätzen gemäß den Paragrafen 2, 12 und 70 des SGB V für Bewohner in Einrichtungen der vollstationären Dauerpflege nach § 43 SGB XI und in stationären Einrichtungen der Behindertenpflege nach § 43 a SGB XI.