Vereinbarung zu Inhalten und Berechnung
Für die Verhandlung des Ausbildungsbudgets haben die Vertragsparteien auf Bundesebene eine Rahmenvereinbarung geschlossen. Ziel der Rahmenvereinbarung ist es, eine sachgerechte Finanzierung der Ausbildungskosten sicherzustellen. Geregelt werden insbesondere die zu finanzierenden Tatbestände (Anlage 1) und die zusätzlichen Kosten auf Grund der Umsetzung des Krankenpflegegesetzes. Zudem enthält sie ein Kalkulationsschema (Anlage 2). Die Rahmenvereinbarung wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen und muss bei der Vereinbarung des Ausbildungsbudgets beachtet werden.
- GKV-Spitzenverband Rahmenvereinbarung nach § 17a KHG
Zu finanzierende Tatbestände
Die zu finanzierenden Tatbestände umfassen diejenigen Kosten, die beim Betrieb einer Ausbildungsstätte entstehen können, aber nicht müssen (Anlage 1). Um die Gliederungstiefe für alle Krankenhäuser praktikabel zu halten, wurden die einzelnen Kostenarten zu folgenden Kostenartengruppen zusammengefasst:
- theoretischer und praktischer Unterricht
- praktische Ausbildung
- Sachaufwand der Ausbildungsstätte
- Gemeinkosten
Die Kosten der Ausbildungsvergütung werden grundsätzlich für die Ausbildungsberufe Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Krankenpflegehilfe und Entbindungspflege gezahlt. Bei der Vereinbarung des Ausbildungsbudgets sind nur die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung zu berücksichtigen, unter Beachtung des jeweiligen Anrechnungsschlüssels.
Vollständige Refinanzierung und neue Ausbildungsberufe
Mit dem Pflegepersonalstärkungsgesetz (PpSG) haben sich die Rahmenbedingungen zur Finanzierung der Ausbildung geändert. Seit dem 1. Januar 2019 wird die Ausbildungsvergütungen von Auszubildenden in der Krankenpflege, der Kinderkrankenpflege und in der Krankenpflegehilfe im ersten Ausbildungsjahr vollständig refinanziert, der Anrechnungsschlüssel entfällt. Danach sind Schüler/-innen im Verhältnis 9,5:1 auf die Stelle einer voll ausgebildeten Krankenpflegekraft anzurechnen. Daneben werden künftig die Ausbildungsvergütungen für die weiteren im Krankenhausfinanzierungsgesetz genannten Ausbildungsberufe in den Ausbildungsbudgets berücksichtigt.
Dies betrifft:
a) Ergotherapeut, Ergotherapeutin,
b) Diätassistent, Diätassistentin,
c) Hebamme, Entbindungspfleger,
d) Krankengymnast, Krankengymnastin, Physiotherapeut, Physiotherapeutin
h) medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent, medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin,
i) medizinisch-technischer Radiologieassistent, medizinisch-technische Radiologieassistentin,
j) Logopäde, Logopädin,
k) Orthoptist, Orthoptistin,
l) medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik, medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik
Ermittlung des Budgets
Mithilfe des Kalkulationsschemas (Anlage 2 der Rahmenvereinbarung) werden die krankenhausindividuellen Ausbildungsbudgets ermittelt. Einen Teil der Ausbildungskosten finanzieren die Bundesländer - der jeweilige Anteil der Ausbildungskosten muss bei der Aufstellung der Kalkulation abgezogen werden. In den Spalten zwei bis fünf sind in dem Schema die Ist-Kosten für das abgeschlossene Jahr aufzuführen, die Vereinbarungsdaten für das laufende Jahr sowie die Forderungs- und Vereinbarungsdaten für den Vereinbarungszeitraum für die einzelnen Kostenartengruppen der jeweiligen Berufe.
Ein Beispiel: Für das Budgetjahr 2011 bedeutet das:
Spalte 2: Ist-Kosten des Jahres 2009
Spalte 3: Vereinbarungsdaten des Jahres 2010
Spalte 4: Forderungsdaten des Jahres 2011
Spalte 5: Vereinbarungsdaten des Jahres 2011
- GKV-Spitzenverband Kalkulationsschema für die Verhandlung des Ausbildungsbudgets (Anlage 2)
- Bundesgesetzblatt Krankenpflegegesetz
- Bundesamt für Justiz Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
- BMFSFJ / BMG Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe