Videosprechstunde: neue Vereinbarung für telemedizinische Versorgung
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben eine neue Vereinbarung zum Einsatz der Videosprechstunde getroffen.

Qualität in der Videosprechstunde: Neue Regeln für Terminvergabe
Mit der neuen Vereinbarung setzen der GKV-Spitzenverband und die KBV gesetzliche Vorgaben zur Qualitätssicherung in der Videosprechstunde um. Die Ergänzung zum Bundesmantelvertrag, die am 1. März in Kraft trat, trägt den Titel: „Vereinbarung über die Anforderungen für die Sicherung der Versorgungsqualität von telemedizinischen Leistungen“ (§ 87 Abs. 2o SGB V).
Ziel der Regelung ist es, die Qualität der Videosprechstunde zu stärken und eine gleichberechtigte Versorgung für GKV-Versicherte sicherzustellen. Termine dürfen ausschließlich nach medizinischer Priorität vergeben werden, wie es auch bei Terminvermittlungsdiensten der Fall ist. Ein zentraler Bestandteil ist die Sicherstellung der Anschlussversorgung, die im Sinne der Patientinnen und Patienten als besonders wichtig hervorgehoben wird.
Neue Regelungen: Ersteinschätzung, Regionalität und Anschlussversorgung
Die Vereinbarung regelt im Wesentlichen folgende Punkte:
- Ersteinschätzung: Patientinnen und Patienten, die über Vermittlungsportale Videosprechstunden angeboten bekommen, müssen vor der Durchführung ein Ersteinschätzungsverfahren durchlaufen. Dieses Verfahren dient dazu, die medizinische Dringlichkeit der Behandlung einzuschätzen.
- Regionalität: Abgesehen vom Bereitschaftsdienst sollen die Angebote der Portale regionalisiert sein. Das bedeutet, dass Videosprechstunden bevorzugt zwischen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie Patientinnen und Patienten stattfinden, die sich in räumlicher Nähe zueinander befinden. Die genutzten Terminvermittlungslösungen müssen laut Anlage 31c zum Bundesmantelvertrag „ab dem 1. September 2025“ entsprechend eine vorrangige Vergabe von Videosprechstunden an Personen sicherstellen, „die ihren Wohnort oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der räumlichen Nähe zum Praxissitz haben“.
- Anschlussversorgung: Patientinnen und Patienten, deren Versorgungsbedarf in einer Videosprechstunde nicht vollständig gedeckt werden kann, erhalten von der behandelnden Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt eine strukturierte Anschlussversorgung. Dazu gehört beispielsweise die Vermittlung eines zeitnahen Präsenztermins in der Praxis.
- Priorisierung: Vermittlungsportale müssen Termine für Videosprechstunden ausschließlich nach medizinischen Kriterien priorisieren. Eine Priorisierung nach Kostenträgerschaft oder individuellen Leistungswünschen ist nicht zulässig.
Weiterführende Informationen:
- Pressemitteilung von GKV-Spitzenverband und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) KBV und GKV-Spitzenverband schaffen Klarheit bei Videosprechstunden
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) Anlage 31c zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä)