Der AOK-Bundesverband hat mit der Vollmacht der AOK Bayern – Die Gesundheitskasse gleichlautende Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Kunstaugen geschlossen.
Gegenstand des Vertrages ist die Versorgung von Versicherten der AOK mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 36 des Hilfsmittelverzeichnisses (Augenprothesen; Kunstaugen aus Glas - 36.21.01, Kunstaugen aus Kunststoff - 36.21.02) gemäß § 33 SGB V. Dies schließt alle zusätzlich zur Bereitstellung der Hilfsmittel zu erbringenden notwendigen Leistungen (z. B. Service- und Dienstleistungen) ein.