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Erstattung von coronabedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen für Pflegeeinrichtungen (§ 150 Abs. 3 SGB XI)

Finanzielle Belastungen der Pflegeeinrichtungen ausgleichen

Nachweisverfahren

Hinweise zum Nachweisverfahren in Niedersachsen

Durch ein schlankes Antragsverfahren wurden Pflegeeinrichtungen zunächst die benötigten Mittel bereitgestellt, ohne dass sie hierfür grundsätzlich entsprechende Belege bei der Antragsstellung einreichen mussten. Das Nachweisverfahren ist dabei ein regulärer und stets vorgesehener Bestandteil des Erstattungsverfahrens. Für das nachgelagerte Nachweisverfahren werden die auszahlenden Pflegekassen in Niedersachsen stichprobenweise bei einzelnen Pflegeeinrichtungen schriftlich Nachweise anfordern.

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