Finanzielle Belastungen der Pflegeeinrichtungen ausgleichen
Zugelassene Pflegeeinrichtungen konnten Corona-bedingte Mehrkosten und Mindereinnahmen unbürokratisch geltend machen. Dafür stand das entsprechende Formular nach § 150 Absatz 2 SGB XI zur Verfügung.
Regionale Kontaktadressen
Das ausgefüllte Formular musste an die regional zuständige Pflegekasse gesendt werden. Der GKV-Spitzenverband hat eine Liste mit den Zuständigkeiten veröffentlicht. Diese ist nach Bundesländern sortiert.
Zur Liste "Zuständige Pflegekassen für die Kostenerstattung"
Nachweisverfahren
Die Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes zum Ausgleich der COVID-19 bedingten finanziellen Belastungen der Pflegeeinrichtungen sehen vor, dass zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen auf Anfrage der Pflegekassen Nachweise ihre coronabedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen nachweisen. Diese Festlegung gilt auch für zugelassene Betreuungsdienste.
Der GKV-Spitzenverband hat die Regelungen für das Nachweisverfahren gemäß Ziffer 5 veröffentlicht.
Hinweise zum Nachweisverfahren in Niedersachsen
Durch ein schlankes Antragsverfahren wurden Pflegeeinrichtungen zunächst die benötigten Mittel bereitgestellt, ohne dass sie hierfür grundsätzlich entsprechende Belege bei der Antragsstellung einreichen mussten. Das Nachweisverfahren ist dabei ein regulärer und stets vorgesehener Bestandteil des Erstattungsverfahrens. Für das nachgelagerte Nachweisverfahren werden die auszahlenden Pflegekassen in Niedersachsen stichprobenweise bei einzelnen Pflegeeinrichtungen schriftlich Nachweise anfordern.