Kostenerstattung von Pflegesachleistungen
Abweichend vom § 44a SGB XI haben Beschäftigte im Zeitraum 23. Mai 2020 bis einschließlich 30. April 2023 Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Arbeitstage (anstelle von zehn Arbeitstagen), um die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen sicherzustellen oder zu organisieren, soweit dies im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie erforderlich ist. Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie im diesem Zeitraum in Anspruch genommen wurden, werden auf den regulären Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld nicht angerechnet.