Versorgung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Ab dem 1. Juli 2024 haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn dort von einer Pflegeperson des Pflegebedürftigen gleichzeitig Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder eine vergleichbare stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch genommen werden.
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung, die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, die Unterkunft und Verpflegung sowie die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen. Zudem haben Pflegebedürftige Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Fahr- und Gepäcktransportkosten.