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Heilmittelerbringer

Vertrag Podologie

Die Vertragspartner haben einen Vertrag nach § 125 SGB V über die Versorgung mit Podologie geschlossen. Die Versorgung mit podologischen Heilmitteln wird in einem Vertrag auf der Bundesebene geregelt.

Änderungsvereinbarung für podologische Leistungen geschlossen

Inhalt des Vertrages nach § 125 SGB V

Die Grundlagen des Vertrages sowie die Vertragspartnerstruktur sind gesetzlich festgelegt (§ 125 SGB V). Darüber hinaus sind insbesondere die Heilmittel-Richtlinien, das Verordnungsmuster (Muster 13) sowie die Berufsausbildungsgesetze zu berücksichtigen.

Der Vertrag enthält zum Beispiel folgende Inhalte:

  • Leistungsbeschreibung inklusive der Regelleistungszeiten,
  • Preise (Preisvereinbarungen),
  • erforderliche Angaben auf der Verordnung,
  • Abrechnungsregelungen,
  • Zulassungsvoraussetzungen für die Leistungserbringer,
  • Fortbildungsverpflichtungen,
  • Anerkenntniserklärung

FAQ-Katalog

Heilmittelzulassung durch ARGEn

Weiterführende Information

Ehemaliger Rahmenvertrag Podologie

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