Qualitätsprüfungen und Qualitätsberichte
Mit der Verabschiedung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes wurde das System der Qualitätsprüfungen und Qualitätsberichte in der Pflegeversicherung reformiert. Die bisherige Schiedsstelle Qualitätssicherung ist bis März 2016 zu einem entscheidungsfähigen Qualitätsausschuss (§ 113 b SGB XI) umgestaltet worden. Alle Vereinbarungen und Beschlüsse zur Qualität in der Pflege werden auf der Basis von wissenschaftlichen Studien getroffen. Dabei wird der Qualitätsausschuss von einer unabhängigen qualifizierten Geschäftsstelle unterstützt.
Die vom Qualitätsausschuss getroffenen Entscheidungen und Festsetzungen sind für alle Pflegeeinrichtungen verbindlich. Der Qualitätsausschuss ist paritätisch mit je zehn Vertretern der Kostenträger- und Leistungserbringerseite besetzt. Sollten sich die Mitglieder nicht einvernehmlich einigen können, wird der Ausschuss durch einen unparteiischen Vorsitzenden sowie zwei weitere unparteiische Mitglieder erweitert. Das Bundesministerium für Gesundheit benennt den unparteiischen Vorsitzenden für den Qualitätsausschuss Pflege.