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Cannabis

Verordnung von Cannabisarzneimitteln

Gesetzlich Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben seit März 2017 unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Cannabis zu medizinischen Zwecken. Jede Vertragsärztin sowie jeder Vertragsarzt kann Cannabis in Form von Blüten und Cannabisextrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnen.

Der Gesetzgeber ermöglicht die Verordnung von Cannabis in eng begrenzten Ausnahmefällen und in begründeten Einzelfällen.

Verordnungsvoraussetzungen

Der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis gilt nur, wenn

1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung

  • nicht zur Verfügung steht oder
  • im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung des Arztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes des Patienten nicht angewendet werden kann,

2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

Rechtsgrundlage: § 31 Absatz 6 SGB V

Das Nähere ist in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) geregelt: § 4a mit Anlage N §§44-45

Änderungen zur Genehmigung durch die Krankenkassen

Sowohl für eine Erstverordnung als auch für einen grundlegenden Therapiewechsel (z.B. von Extrakt auf Blüten) musste bislang im Vorfeld ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden.

Zum 17.10.2024 sind die Änderungen zum Genehmigungsvorbehalt in Kraft getreten.

Sowohl für eine Erstverordnung als auch für einen grundlegenden Therapiewechsel (z.B. von Extrakt auf Blüten) musste bislang im Vorfeld ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden.

Zum 17.10.2024 sind die Änderungen zum Genehmigungsvorbehalt in Kraft getreten.

Der Beschluss im Wortlaut:

Für wen entfällt der Genehmigungsvorbehalt bei Cannabis?

Für 16 Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sowie 5 Zusatzbezeichnungen entfällt der Genehmigungsvorbehalt.

Zu beachten: Die Anspruchsgrundlage nach § 31 Absatz 6 SGB V und die Verordnungsvoraussetzungen in AM-RL Anlage N § 44 bleiben hiervon unberührt.
 

Welche Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen hat der G-BA gelistet?

  • Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin,
  • Fachärztin/Facharzt für Anästhesiologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin,
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Angiologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Neurologie,
  • Fachärztin/Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin,
  • Fachärztin/Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie.
  • Geriatrie,
  • Medikamentöse Tumortherapie,
  • Palliativmedizin,
  • Schlafmedizin
  • Spezielle Schmerztherapie

Bei Ärztinnen und Ärzten, die diese Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen führen, geht der G-BA davon aus, dass sie die Voraussetzungen für eine Verordnung von cannabishaltigen Produkten abschließend selbst einschätzen können.

Vorgehen bei Unsicherheiten, inwieweit die Voraussetzungen für die Verordnung cannabishaltigen Arzneimitteln erfüllt sind:

Bestehen trotz aller Informationen und Beratungsangebote weiterhin Unsicherheiten, ob die Voraussetzungen für eine Verordnung von cannabishaltigen Produkten erfüllt sind, kann auf freiwilliger Basis ein Antrag auf Genehmigung bei der Krankenkasse gestellt werden. Über diesen Antrag wird dann innerhalb der gesetzlichen Frist entschieden.

Alle anderen Ärztinnen und Ärzte sind weiterhin verpflichtet, vorab eine Genehmigung bei der Erstverordnung von Cannabisarzneimitteln oder bei einem grundlegenden Therapiewechsel bei der Krankenkasse einzuholen.

Arztfragebogen bei der Antragserstellung

Hilfestellung bei der Antragserstellung bietet der Arztfragebogen des medizinischen Dienstes des Bundes (MD Bund). Der Arztfragebogen berücksichtigt die Voraussetzungen für die Verordnung von Cannabis zu medizinischen Zwecken vollumfänglich.

Der Arztfragebogen kann hier eingesehen und/oder heruntergeladen werden.

Die AOK Bayern setzt den Arztfragebogen des MD Bund als Standardformular bei der Beantragung einer Versorgung mit Cannabisarzneimitteln ein. Auf Anfrage der Versicherten wird er zusammen mit einem Rücksendeformular bereitgestellt.

Bitte weisen Sie die Versicherten der AOK Bayern auf die Verwendung des Rücksendeformulars hin. Sie unterstützen damit den direkten Eingang des Antrages beim Service-Center der AOK Bayern und damit die schnellere Bearbeitung des Antrages.

Ist in Einzelfällen kein Rücksendeformular vorhanden, kann der Antrag an dieser Anschrift versendet werden:

AOK Bayern – Die Gesundheitskasse
Service-Center
92400 Amberg

Wirtschaftliche Verordnung von Cannabisarzneimitteln

Nach AM-RL Anlage N § 44 ist vor einer Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten zu prüfen, ob andere cannabishaltige Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen, die zur Behandlung geeignet sind. Die Verordnung von Cannabis in Form von getrockneten Blüten ist hinreichend zu begründen und in der Regel unwirtschaftlich.

Gemäß BSG-Rechtsprechung aus November 2022 zur Wirtschaftlichkeit liegt die Entscheidung nicht allein beim Vertragsarzt. Bei Gleichheit der Mittel ist das Kostengünstigste zu wählen. Die Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 SGB V) gilt damit auch bei der Verordnung von Cannabisarzneimitteln.

Dokumente der AOK Bayern

Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei Verordnung von Cannabisarzneimitteln

Das Vorgehen der GKV ist geprägt vom Wirtschaftlichkeitsprinzip des SGB V, d. h. durch ein verantwortungsvolles Umgehen mit Versichertengeldern einerseits und einem fairen, transparenten Verfahren andererseits.

Die gesetzliche Prüfpflicht basiert auf §§ 12, 106 b SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung.

Eine Überprüfung unplausibler Verordnungen von Cannabisarzneimitteln kann nicht ausgeschlossen werden. Daher sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine Therapie mit Cannabinoiden zu beachten und das Wirtschaftlichkeitsgebot ist einzuhalten.