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Cannabishaltige Produkte

Cannabishaltige Produkte

Cannabishaltige Produkte dürfen laut Gesetzgeber bei einer schwerwiegenden Erkrankung verordnet werden. Eine Erkrankung gilt als schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder die Lebensqualität aufgrund starker gesundheitlicher Einschränkungen (wie etwa einem vorliegenden Pflegegrad oder Grad der Behinderung) dauerhaft und erheblich beeinträchtigt.

Änderungen zum Genehmigungsvorbehalt

Für verschiedene Arztgruppen entfällt die Verpflichtung, vor der Erstverordnung von cannabishaltigen Produkten eine Genehmigung bei der Krankenkasse einzuholen. 

Mit Beschluss vom 18.07.2024 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die gesetzliche Vorgabe aus dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) vom Juli 2023 umgesetzt. 

Der Beschluss ist am 17.10.2024 in Kraft getreten.

Sie können den Beschluss hier nachlesen:

Für wen entfällt der Genehmigungsvorbehalt bei Cannabis?

Für 16 Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sowie 5 Zusatzbezeichnungen entfällt der Genehmigungsvorbehalt. 

Welche Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen hat der G-BA gelistet?

Welche Voraussetzungen müssen für die Verordnung von cannabishaltigen Produkten erfüllt sein?

Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses mit Vorrang für Fertigarzneimittel und Dronabinol ist zu beachten. Sollten diese nicht in Frage kommen, werden Extrakte angewendet. Blüten sind nachrangig zu verordnen und gesondert zu begründen.

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