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Wunscharzneimittel

Wunscharzneimittel

Wirtschaftliche Verordnung

Verordnung von Wunscharzneimitteln

Für eine wirtschaftliche Versorgung mit Arzneimitteln können Generika ebenso wie Rabattverträge einen wichtigen Beitrag leisten. Mitunter wünscht eine Patientin oder ein Patient jedoch ein bestimmtes Arzneimittel, z. B. ein nichtrabattiertes Original, und schließt verfügbare Alternativen aus. In diesem Fall sollte die Ärztin oder der Arzt trotzdem ein reguläres Rezept nach den Regeln der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ausstellen. Das Aut-idem-Kreuz ist nur medizinisch begründeten Fällen vorbehalten.

Die Apotheke kann das gewünschte Arzneimittel herausgeben, das die Patientin oder der Patient zunächst privat bezahlt. Das Rezept wird mit einem Betrag von 0 Euro mit der Krankenkasse abgerechnet. Die Kundin oder der Kunde erhält hierzu einen Ausdruck des E-Rezepts, der bei der Krankenkasse vorgelegt werden kann.

Die Krankenkasse erstattet dann ihren Anteil am Rechnungsbetrag. Folgende Kosten tragen Versicherte für Wunscharzneimittel selbst:

  • die gesetzliche Zuzahlung,
  • eventuelle Herstellerabgaben,
  • gegebenenfalls die Summe über dem Festbetrag sowie
  • einen pauschalierten Rabattsatz und
  • eine Verwaltungskostenpauschale.

Die Wahl eines Wunscharzneimittels kann für die Kundin oder den Kunden einen erheblichen Eigenanteil bedeuten, wenn eine wirtschaftlichere Versorgung möglich gewesen wäre.

Gern können Sie Ihren Patientinnen und Patienten unsere Versicherteninformation zum Thema Wunscharzneimittel mitgeben.

Weitere Informationen finden Sie im Handout für Apotheken zum Herunterladen.

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