Prüfbeginn
Das Thema wird für Verordnungszeiträume ab Q4/2020 geprüft.
Kurzbeschreibung
Die AOK Baden-Württemberg prüft regelmäßig, ob Arzneimittel mit Insulin oder Insulinanaloga off-label verordnet werden.
Detailbeschreibung
Die AOK Baden-Württemberg prüft regelmäßig, ob zu Versicherten, denen Arzneimittel mit Insulin oder Insulinanaloga verordnet werden, eine Diagnose des Diabetes mellitus Typ-1 oder Typ-2 oder Gestationsdiabetes gestellt wurde.
Bei Verordnungen, in denen dies nicht der Fall ist und somit ein off-label Gebrauch vorzuliegen scheint, wird das Stellen von Einzelfallprüfanträgen in Betracht gezogen.
Haftungsausschluss
Unser Vorgehen ist geprägt vom Wirtschaftlichkeitsprinzip des SGB V, d.h. durch ein verantwortungsvolles Umgehen mit Versichertengeldern einerseits, und einem fairen, transparenten Verfahren andererseits, das insbesondere unnötige Prüfverfahren vermeiden soll. Unsere gesetzliche Prüfpflicht gemäß §§ 12, 106 SGB V i. V. m. der Vereinbarung nach § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB V über Inhalt und Durchführung der Beratung und der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung (Prüfvereinbarung Baden-Württemberg) in der Fassung vom 1. Januar 2017, geändert mit Wirkung zum 1. Januar 2019, bleibt unberührt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir uns unangekündigte Prüfungen auch zu nicht im Vorfeld kommunizierten Themen und auch bezogen auf den maximal zulässigen Prüfzeitraum vorbehalten müssen.