HzV: Was ist das?
Gesetzliche Krankenkassen müssen ihren Versicherten eine hausarztzentrierte Versorgung anbieten. Die Teilnahme für die Versicherten ist freiwillig. Andere Ärzte dürfen dann nur auf Überweisung des gewählten Hausarztes in Anspruch genommen werden. Ausgenommen sind Besuche von Augen- und Frauenärzten sowie von Kinderärzten. Darüber hinaus können die Krankenkassen weitere Ausnahmen in ihren Teilnahmebedingungen festlegen.
Hausarztzentrierte Versorgung in Sachsen-Anhalt
Eine bessere Versorgungsqualität zu erreichen und besondere Serviceleistungen anzubieten – das ist erklärtes Ziel der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV). Was die AOK 2004 in Zusammenarbeit mit dem Hausärzteverband und der Kassenärztlichen Vereinigung in Sachsen-Anhalt als bundesweit erstes Modell aus der Taufe hob, überzeugt heute mehr als 300.000 teilnehmende AOK Versicherte und über 1.400 Hausärzte.
Die Vertragspartner sehen im Hausarzt den zentralen Koordinator und Begleiter der Versicherten im Gesundheitswesen. Die gesetzliche Regelung über die hausarztzentrierte Versorgung trägt dem Rechnung und lässt den Vertragspartnern Handlungsspielraum, die Steuerungsmöglichkeit durch den Hausarzt zu gestalten.
Teilnahmebedingungen
- Alle Hausärzte in Sachsen-Anhalt, mit Ausnahme der Kinderärzte, können freiwillig ihre Teilnahme an diesem Vertrag erklären.
- Am Hausarztmodell kann jeder Versicherte der AOK Sachsen-Anhalt ab Vollendung des 18. Lebensjahres teilnehmen, der sich mit seiner Unterschrift auf der Teilnahmeerklärung mindestens ein Jahr an den gewählten Hausarzt bindet und sich zur Einhaltung aller Pflichten des Vertrages bereit erklärt.
- Teilnehmende Versicherte verpflichten sich, immer zuerst ihren Hausarzt zu kontaktieren, der dann die Koordination der weiteren Behandlung übernimmt.
Bundesweit gültige Grundlagen
Vertragliche Grundlage der HzV
Gesetzliche Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, ihren Versicherten neben der kassenärztlichen Regelversorgung auch eine hausarztzentrierte Versorgung (HzV) anzubieten. Sie müssen dazu entsprechende Verträge mit Gemeinschaften schließen, die mindestens die Hälfte der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Hausärzte des entsprechenden KV-Bezirks vertreten („Mandatierung“).
Diese Gemeinschaften sind oftmals die Landesverbände des Deutschen Hausärzteverbandes. Können sich die Vertragsparteien nicht einigen, kann die Gemeinschaft ein Schiedsverfahren einleiten. Ist ein solcher Vertrag zustande gekommen oder findet sich keine entsprechende Gemeinschaft, können auch bestimmte weitere Vertragspartner ohne Mandatierung Verträge zu einer HzV mit den Krankenkassen abschließen, zum Beispiel auch regionale Kassenärztliche Vereinigungen.
HzV: Teilnahmebedingungen und Vergütung für Ärzte
Die an der hausarztzentrierten Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte müssen insbesondere folgende gesetzlichen Mindestbedingungen erfüllen:
- Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie und an speziellen Fortbildungskursen für Hausärzte,
- Orientierung an anerkannten Konzepten zum Qualitätsmanagement sowie
- Behandlung nach für die hausärztliche Versorgung entwickelten, evidenzbasierten und praxiserprobten Leitlinien.
In den regionalen Verträgen können noch weitere Anforderungen gestellt werden, etwa an die apparative Ausstattung von Arztpraxen. Weitere Leistungen können beispielsweise regelmäßige Abendsprechstunden für Berufstätige und die Sicherstellung kurzer Wartezeiten für HzV-Teilnehmer sein.
HzV: Besonderheiten bei der Vergütung
Die Vergütung der Hausärzte im Rahmen der HzV wird in der Regel außerhalb der mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung zu vereinbarenden Gesamtvergütung nach § 85 SGB V gezahlt. Jedoch unterscheiden sich hier die Verträge in den einzelnen AOKs: Während in einigen Regionen die Hausarztverträge die Regelversorgung ersetzen und somit die Gesamtvergütung entsprechend angepasst („bereinigt“) werden muss, werden in anderen Verträgen nur die sogenannten Add-on-Leistungen zusätzlich zur Regelversorgung vergütet. In diesem Falle erfolgt keine Bereinigung der Gesamtvergütung.
Weiterführende Informationen
- Deutscher Bundestag, Drucksache 19/9503 Qualität und Wirtschaftlichkeit der hausarztzentrierten Versorgung
- Gesetze im Internet SGB V, § 73b Hausarztzentrierte Versorgung
- Bundesministerium für Gesundheit Hausarztsystem
- Deutscher Hausärzteverband Was sind die Hausarztverträge?
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