Höchstpreise für die Ernährungstherapie
Ab dem 1. Juli 2019 gelten bundeseinheitliche Höchstpreise für die Ernährungstherapie. Diese ersetzen die bereits vertraglich vereinbarten Vergütungssätze der jeweiligen Leistungspositionen. Alle anderen vertraglichen Regelungen, wie zum Beispiel die vereinbarten Leistungen oder Abrechnungsregelungen der Verträge nach § 125 Abs.2 (alt) SGB V, gelten zunächst weiter.