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Vertrag

Rahmenvertrag Rehabilitationshilfsmittel - Einzelleistungserbringer

Übersicht über diesen Vertrag

Titel des Vertrages (vollständig) :
Rahmenvertrag gemäß § 127 Abs. 1 SGB V sowie § 78 SGB XI über die Versorgung der Versicherten der AOK Baden-Württemberg mit Rehabilitationshilfsmitteln
Stand :
12.09.2024
Inkrafttreten :
15.09.2024
Vertragspartner :

Hinweise zum Vertrag

Die AOK Baden-Württemberg hat mit einem Einzelleistungserbringer einen Rahmenvertrag gemäß § 127 Abs. 1 SGB V sowie § 78 SGB XI über die Versorgung der Versicherten der AOK Baden-Württemberg mit Rehabilitationshilfsmitteln in Verbindung mit Vergütungsvereinbarungen für die PG 04 (Bade- und Duschhilfen), PG 10 (Gehhilfen), PG 19 (Krankenpflegeartikel), PG 32 (Therapeutische Bewegungsgeräte), PG 33 (Toilettenhilfen), PG 50 (Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege), PG 51 (Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene und zur Linderung von Beschwerden) als auch Versorgungen außerhalb Baden-Württembergs ab dem 15.09.2024 geschlossen.

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