Gesetzliche Grundlage
Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) hat die Bunderegierung 2018 beschlossen, die Kosten für Pflegepersonal im Krankenhaus aus dem Vergütungssystem der Fallpauschalen herauszulösen. Die Pflege wird seit Januar 2020 über ein krankenhausindividuelles Pflegebudget nach dem Selbstkostendeckungsprinzip finanziert. Eine neue Definition der Berufsgruppen, deren Personalkosten im Pflegebudget berücksichtigt werden können, hat das Bundesgesundheitsministerium mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz 2022 vorgenommen; das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) hat Ende desselben Jahres einige Aspekte der Verhandlung neu geregelt.
Weiterführende Informationen
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG) GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG)
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG) Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)
Bestandteile des Pflegebudgets
Um den Krankenhäusern verbindliche Zuordnungsregeln von Pflegepersonalkosten auf bettenführenden Stationen an die Hand zu geben, haben die Vertragspartner zunächst vereinbart, welche Konten der Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV) und welche weiteren Kosten dem Pflegebudget zugeordnet werden sollen. Aus den Fallpauschalen ausgegliedert wurden demnach Pflegepersonalkosten auf bettenführenden Stationen und in der Patientenaufnahme inklusive der Kosten für Leiharbeit und Honorarkräfte. Die Pflegedienstleitung, Transportdienste, der medizinisch-technische und der Funktionsdienst bleiben dagegen in den DRGs enthalten. Die Regelungen zu Beschäftigten, deren Personalkosten über das Pflegebudget finanziert werden können, wurden im Herbst 2022 konkretisiert, um die Finanzierung auf qualifizierte Pflegekräfte zu konzentrieren und die Verhandlungen zu erleichtern. Die Regelungen werden indes erst 2025 wirksam. Darüber hinaus sind ab 2025 auch die Personalkosten für Hebammen und Entbindungspfleger im Pflegebudget zu berücksichtigen.
Weiterführende Informationen
- GKV-Spitzenverband Pflegepersonalkosten-Abgrenzungsvereinbarung 2023
- Bundesgesetzblatt GKV-Finanzstabilisierungsgesetz
Weiterentwicklung des Systems
Der Prozess der Ausgliederung ist auf mehrere Jahre angelegt. Die Sortierung der neuen DRGs (aG-DRGs) erfolgt nach dem Nettoprinzip (ohne Pflegepersonalkosten). Für die Abzahlung des Pflegebudgets gibt es zu jeder Fallpauschale einen spezifischen Tagessatz; eine Ausnahme hiervon bilden lediglich die Zusatzentgelte. Insgesamt bleibt die weitere Entwicklung weitgehend an die bestehenden Abrechnungsregeln gebunden.
Diese Regelungen haben der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft in ihrer Vereinbarung über die Grundlagen der künftigen Pflegefinanzierung geschlossen, die die technische und strukturelle Beschaffenheit des Pflegeerlöskataloges festlegt. Auf Basis der Grundlagenvereinbarung hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) den aG-DRG- und den Pflegeerlöskatalog für das Jahr 2020 berechnet.
Weiterführende Informationen
- GKV-Spitzenverband Vereinbarung von Grundsätzen für die Systementwicklung
Pflege als Bestandteil der Krankenhausverhandlungen
Die Vertragspartner auf Bundesebene haben für die Budgetverhandlungen verbindliche Vorgaben zur Ermittlung des Pflegebudgets und über die vorzulegenden Unterlagen festgelegt. Geregelt wurden außerdem die Berechnung des krankenhausindividuellen Pflegenentgeltwertes, der Umgang mit Jahresüberliegern sowie die Berücksichtigung pflegeentlastender Maßnahmen.
Weiterführende Informationen
- Budgetverhandlungen Einzelheiten zur Verhandlung des Pflegebudgets