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Verhandlung des Pflegebudgets

Für die Budgetverhandlungen haben die Vertragspartner bestimmte Regelungen zum Nachweis der Pflegepersonalkosten und zur Vergütung getroffen. Darüber hinaus wurden die Anwendung auf besondere Einrichtung sowie der Umgang mit pflegeentlastenden Maßnahmen und mit Überliegern vereinbart.

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Pflegepersonalkostennachweis

Krankenhäuser müssen den Vertragspartnern auf Ortsebene für die Ermittlung der pflegebudgetrelevanten Kosten eines Jahres die durchschnittliche Stellenbesetzung im Bereich der Pflegevollkräfte und – nach Berufsbezeichnung differenziert – die Pflegepersonalkosten nachweisen.

Ermittlung des Budgets

Im ersten Jahr der Anwendung des Pflegebudgets (2020) mussten die Kliniken den Vertragsparteien eine differenzierte Darstellung der Ist-Kosten und eine umfassende Differenzierung der Kostenanteile des Pflegebudgets nach Berufsgruppen für das Jahr 2019 vorlegen. Seither erhalten die Kostenträger jährlich Auskunft über den der Vergütung zugrundeliegenden Tarifvertrag. Seit 2021 sind die Ist-Daten des abgelaufenen Jahres, Ist-Daten des laufenden Jahres und die Forderungen für den Vereinbarungszeitraum maßgeblich. Die durchschnittliche Stellenbesetzung der Pflegevollkräfte muss jeweils bis zum 30. April eines Jahres im Rahmen der Wirtschaftsprüfung bestätigt worden sein. Das Vorab-Testat ersetzt jedoch nicht die Verhandlung. Das Budget muss anschließend verhandelt und vereinbart werden.
 

Für den Abschluss der laufenden und künftigen Verhandlungen bis einschließlich 2025 hat das (BMG) klare Fristen für die Übermittlung der Unterlagen gesetzt. So müssen Krankenhäuser die geforderten Unterlagen der Jahre 2020 und 2021 bis zum 31. Oktober 2023 vorlegen. Die weiteren Fristen enden zu den folgenden Daten:

2022: 31. März 2024
2023: 30. September 2024
2024: 31. März 2025
2025: 30. September 2025

Ab 2026 muss das Pflegebudget bis zum 31. Juli des Jahres, für das die Vereinbarung gelten soll, vereinbart werden; andernfalls entscheidet die Schiedsstelle über das Ergebnis. In Fällen, in denen die Verhandlungsparteien einvernehmliche Ausnahmeregelungen geltend machen, haben sie Zeit bis Mitte September eines Jahres. Danach wird wiederum die Schiedsstelle tätig.

Regelungen zur Vergütung

Eine übertarifliche Vergütung der Pflegekräfte muss im Rahmen der Budgetverhandlungen begründet werden. Die Finanzierung der Overheadkosten und Vermittlungsgebühren für Leiharbeit ist ausgeschlossen. Kosten für Leiharbeit und Honorarkräfte werden im Rahmen des Pflegebudgets nur bis zur Höhe des Tariflohns vergütet (MDK-Reformgesetz).

Individuelle Vergütung und besondere Einrichtungen

Die Pflegekostenanteile für krankenhausindividuelle Entgelte (E3.3) und für besondere Einrichtungen werden vor Ort kalkuliert und dem individuellen Pflegebudget zugeordnet.

Pflegeentlastende Maßnahmen

Bis zu vier Prozent des Pflegebudgets können für pflegeentlastende Maßnahmen vereinbart werden. Für den Nachweis reicht es, wenn die Kliniken eine entsprechende Vereinbarung mit der Arbeitnehmervertretung vorweisen und, soweit möglich, die Durchführung der Maßnahmen mit Rechnungen belegen.

Pflegeentgeltwert

Bis zu der erstmaligen Vereinbarung eines krankenhausindividuellen Pflegebudgets, welches über einen krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwert abgezahlt wird, gilt ein gesetzlich festgelegter vorläufiger Pflegeentgeltwert. Mit dem Pflegebonusgesetz wurde er zunächst auf 171 Euro gesetzt; mit dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflegEG) hat die Bundesregierung den Satz für 2023 erneut erhöht. Die letzte Anhebung erfolgte im März 2024 mit dem Krankenhaustransparenzgesetz:

  • 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2022: 163,09 Euro
  • 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022: 200 Euro
  • ab 1. Januar 2023: 230 Euro
  • ab 28. März 2024: 250 Euro

Überlieger

Erlöse aus tagesbezogenen Pflegeentgelten der Patienten, die über den Jahreswechsel behandelt werden (Überlieger), sind vollständig dem Pflegebudget des Entlassungsjahres zuzuordnen. Bei der Berechnung des krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwerts 2023 werden die abgerechneten Fälle der Überlieger 2022/2023 mit den abgerechneten Pflegebewertungsrelationen 2022 berücksichtigt; analog werden für den Pflegeentgeltwert 2024 die Überlieger 2023/2024 mit den Pflegebewertungsrelationen des Jahres 2023 berücksichtigt. Damit erübrigt sich die Überleitung auf den jeweils im Vereinbarungszeitraum geltenden Entgeltkatalog.

Vereinbarungen und Anlagen

Vom Vereinbarungsjahr 2025 an soll im Pflegebudget ausschließlich Pflegepersonal berücksichtigt werden, das im Paragrafen 17b Absatz 4a KHG genanntt wird. Zudem fließen ab 2025 neben den Kosten für Pflegefachkräfte und Pflegehilfskräfte auch die Ausgaben für Hebammen ins Pflegebudget mit ein. Die strittigen „Sonstigen Berufe“ werden ab 2025 wieder über DRG-Fallpauschalen vergütet. 

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