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Regionale Gesetze und Verträge im Klinikmarkt

Die Bundesländer gestalten die Kapazitäten und Strukturen der stationären Versorgung. Ebenfalls auf Landesebene regeln darüber hinaus die Kostenträger mit den regionalen Klinikvertretern grundsätzliche Versorgungsfragen im Kontext der Krankenhausbehandlung.

Krankenhausplanung

Die Planung von Krankenhäusern liegt in der Verantwortung der Bundesländer, sie entscheiden damit über die stationären Kapazitäten der Region. Ziel der Planung ist eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen und wirtschaftlich selbstständigen Krankenhäusern.

Auf der Grundlage des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und der landeseigenen Krankenhausgesetze stellen die Länder einen sogenannten Krankenhausplan auf. Der Krankenhausplan weist Standorte, Versorgungsaufträge und Entwicklungsbedarfe aus. Er muss eine abgestufte Krankenhausversorgung gewährleisten. Für die Aufstellung des Krankenhausplans ist der Landesausschuss für Krankenhausplanung zuständig, in dem auch die Krankenhausgesellschaft des Landes und die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen mitwirken.

Die Informationen zur Krankenhausplanung der Länder und die jeweiligen Verträge nach § 112 SGB V finden Sie auf den Seiten der jeweiligen AOK.

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Regionale Rahmenbedingungen der Krankenhausbehandlung

Darüber hinaus schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen Verträge mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land. Die Verträge regeln insbesondere

  • die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung
  • die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung
  • Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen
  • die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus
  • den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder Pflege
  • das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1

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