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Videotherapie

Seit 1. April 2022 besteht jetzt die dauerhafte Möglichkeit zur Videotherapie in der Physiotherapie. Diese Leistung wurde von den Corona-Sonderregelungen in die Regelversorgung überführt.

Übersichtliches Handout für schnelle Antworten

Die Einzelheiten für die Erbringung der telemedizinischen Leistungen im Heilmittelbereich regelt die Heilmittel-Richtlinien sowie der jeweilige bundesweite Vertrag nach § 125 SGB V.

Die AOK hat in einer Übersicht die wesentlichenGrundsätze und Voraussetzungen zur Videotherapie in der Physiotherapie aufgeführt. Kurz, knapp und übersichtlich können jetzt Therapeuten sowie alle Interessierten die Neuerungen auf einen Blick sehen. Das Handout ist webbasiert und steht zum kostenlosen Herunterladen bereit.

Grundsätze für die Videotherapie

Die Behandlung per Video kann nur im gegenseitigen Einverständnis zwischen Leistungserbringer und Versicherten und nach erfolgter Aufklärung und Einwilligung schriftlich vereinbart werden. Ein Wechsel zu einer Behandlung in Präsenz ist jederzeit möglich.

Grundsätzlich kann aber der verordnende Arzt die telemedizinische Leistungserbringung auf der Heilmittelverordnung im Feld „ggf. Therapieziele / weitere med. Befunde und Hinweise“ ausschließen.

Voraussetzungen für die Praxisräume

Die erste Behandlung im jeweiligen Verordnungsfall muss immer als Präsenztermin im unmittelbaren persönlichen Kontakt erfolgen. Auch müssen die zugelassenen Praxisräume über bestimmte technische Voraussetzungen für die Erbringung der Videotherapie verfügen. Der Therapeut benötigt dazu beispielsweise ein internetfähiges Endgerät sowie ein Programm eines zertifizierten Videodienstanbieters.

Leistungen als Videobehandlung

Die physiotherapeutische Videotherapie ist regelhaft bei bestimmten Leistungspositionen zu einem definierten Anteil möglich. Zu den Leistungen zählen:

  • Allgemeine Krankengymnastik (KG): Einzelbehandlung als telemedizinische Maßnahme
  • Allgemeine Krankengymnastik (KG): Gruppenbehandlung als telemedizinische Maßnahme
  • KG Muko: Einzelbehandlung als telemedizinische Maßnahme
  • KG ZNS – Kinder nach Bobath als telemedizinische Maßnahme
  • KG ZNS – nach Bobath als telemedizinische Maßnahme
  • Manuelle Therapie (MT): Einzelbehandlung als telemedizinische Maßnahme

Für die Abrechnung dieser telemedizinischen Leistungen wurden neue Positionsnummern festgelegt.

Vergütungspauschalen für Hard- und Software

Zur Finanzierung des zusätzlichen technischen Aufwands einer Videotherapie, haben sich die Vertragspartner auf zwei Vergütungspauschalen verständigt. Die Pauschalen betreffen die Hard- und Software für die telemedizinische Leistungserbringung und betragen für die Software 300 Euro sowie für Hardware 950 Euro. Die Details zur Abrechnung und Auszahlung werden zu einem späteren Zeitpunkt vertraglich vereinbart und bekannt gegeben.

Bestätigung der telemedizinischen Leistung

Der Versicherte muss die telemedizinische Leistung bestätigen. Dafür gibt es unterschiedliche Möglichkeiten:

  • Nach der Behandlung auf digitalem Weg oder per Fax
  • Nachweis über die Durchführung einer Videotherapie des Videodienstanbieters als PDF. In Ausnahmefällen kann der Nachweis auch in Form eines Verbindungsnachweises unter Angabe der Dauer und des Datums der telemedizinischen Leistungen erfolgen.

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