Gesundheitsfördernde Hilfestellung
Wenn Mütter oder Väter in ihrer Elternrolle erheblich belastet und gesundheitlich beeinträchtigt sind, können stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen hilfreich sein. Die Leistung können Versicherte in Anspruch nehmen, die Kinder aktuell erziehen. Von einer aktuellen Erziehungsverantwortung kann grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes ausgegangen werden. Für im Haushalt lebende, behinderte Kinder kann die Erziehungsverantwortung auch über das 18. Lebensjahr hinaus gegeben sein.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Kinder in der Regel bis zum Alter von zwölf Jahren mitfahren. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Kinder selbst behandlungsbedürftig sind. Hier benötigt die Krankenkasse ein ärztliches Attest (Muster 65), aus dem der Behandlungsbedarf hervorgeht. Für behinderte Kinder gibt es keine Altersgrenzen.
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten, wenn die Behandlung medizinisch notwendig ist und von einem Arzt verordnet wird.
Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. Das Leistungsangebot der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation ist auf die besonderen Bedürfnisse der Mütter und Väter und gegebenenfalls ihrer Begleitkinder ausgerichtet.
Verordnung von Mutter-/Vater-Kind-Maßnahmen
Die Verordnung der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter erfolgt mithilfe des Muster 61. Für eine Verordnung der medizinischen Vorsorge für Mütter und Väter wird das Muster 64 verwendet. Dieses wurde zum 1. Oktober 2018 bundesweit vereinheitlicht. In diesem Zusammenhang wurde auch ein weiteres Formular eingeführt: das Muster 65 „Ärztliches Attest Kind“. Es wird nur dann benötigt, wenn bei einer Vorsorge – oder Rehabilitationsleistung der Mutter oder des Vaters ein Kind dabei ist, das mitbehandelt werden muss. Kommen mehrere Kinder mit zur Vorsorge, die mitbehandelt werden sollen, wird für jedes Kind ein solches Attest benötigt. Gesunde Begleitkinder benötigen kein zusätzliches Formular.
- Kassenärztliche Bundesvereinigung Formular für Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter (§ 24 SGB V)
Behandlung in speziellen Einrichtungen
Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen für Mütter und Väter dürfen nur in Einrichtungen des Müttergenesungswerks (MGW) oder in gleichartigen Einrichtungen erbracht werden, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (§ 111a SGB V). Eine erneute Mutter- oder Vater-Kind-Maßnahme ist frühestens nach Ablauf von vier Jahren möglich. Versicherte können in Ausnahmefällen eine vorzeitige Wiederholung beantragen.
Qualitätsanforderungen
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben im Einvernehmen mit dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), dem MGW und dem Bundesverband Deutscher Privatkliniken e. V. (BDPK) bundeseinheitliche Anforderungsprofile für Einrichtungen vereinbart, die stationäre Rehabilitations- und Vorsorgeleistungen für Mütter und/oder Väter erbringen.
Weiterführende Informationen
Anforderungsprofile
- Anforderungen für stationäre Rehabilitationseinrichtungen nach § 111a SGB V, die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 41 SGB V erbringen, Stand: 01.08.03 Format: PDF | 153 KB
- Anforderungen für stationäre Vorsorgeeinrichtungen nach § 111a SGB V, die Leistungen zur medizinischen Vorsorge nach § 24 SGB V erbringen, Stand: 01.08.03 Format: PDF | 159 KB
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