Fachportal für Leistungserbringer

Medizinische Vorsorgeleistungen

Die medizinischen Vorsorgeleistungen sollen die Gesundheit fördern, Krankheit vermeiden oder Krankheitsfolgen verhindern. Das sind die Ziele der gesetzlichen Krankenkassen.

Gesundheitsrisiken entgegenwirken

Ist die ärztliche Behandlung einschließlich präventiver Maßnahmen nicht ausreichend oder ohne Erfolg, kommen Vorsorgeleistungen in Betracht (§ 23 und § 24 SGB V). Diese sind:

Folgende Indikationskriterien müssen erfüllt sein, damit ein Versicherter eine Vorsorgeleistung erhalten kann:

  • Vorsorgebedürftigkeit
  • Vorsorgefähigkeit
  • realistische Vorsorgeziele
  • positive Vorsorgeprognose

Ambulante Vorsorge in anerkannten Kurorten

Ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten sind grundsätzlich nur dann möglich, wenn die ambulante Behandlung am Wohnort nicht ausreicht oder wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt werden kann (§ 23 Abs. 2 SGB V). Ein anerkannter Kurort kann sich sowohl im In- als auch in einem Land der Europäischen Gemeinschaft beziehungsweise dem Europäischen Wirtschaftsraum (EG/ EWR) befinden. Der Kurarzt koordiniert die Maßnahme. Er erstellt zu Beginn einen individuellen Vorsorgeplan, der den Bedürfnissen des Versicherten Rechnung trägt. Die Leistungen richten sich nach dem Kurarztvertrag und werden danach abgerechnet.

Ambulante Vorsorgeleistungen können auch in kompakter Form als sogenannte Kompaktkur erbracht werden. Die Kompaktkur ist eine interdisziplinäre ambulante Leistung, die unter ärztlicher Verantwortung koordiniert und nach einem strukturierten Therapiekonzept in Gruppen mit krankheitsspezifischer Ausrichtung durchgeführt wird.

Stationäre Vorsorgeleistungen

Wenn die ambulante Behandlung am Wohnort und ambulante Vorsorgeleistungen am anerkannten Kurort nicht ausreichen, können Versicherte Vorsorgebehandlungen mit Unterkunft und Verpflegung in einer stationären Vorsorgeeinrichtung erhalten (§ 23 Abs. 4 SGB V). Die stationäre Vorsorgeeinrichtung muss einen Versorgungsvertrag mit den Krankenkassen geschlossen haben (§ 111 SGB V). Die Leistungen werden in der Regel für bis zu drei Wochen erbracht, es sei denn, eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.

Die stationäre Vorsorge wird von einem interdisziplinären Team unter Leitung eines qualifizierten Arztes auf der Grundlage eines individuellen Behandlungsplanes erbracht.

Weiterführende Informationen

Stationäre Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter

Mutter/Vater-Kind-Maßnahmen sind eine spezielle Form der Vorsorge für Mütter oder Väter und ihre Kinder. Voraussetzung für die Leistungen ist, dass die Kinder in der Regel das zwölfte Lebensjahr nicht überschritten haben. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten, wenn die Behandlung medizinisch notwendig ist und von einem Arzt verordnet wird.

Weiterführende Informationen

Kontakt zu Ihrer AOK

Ansprechpartner finden

Finden Sie schnell und einfach Ihren Ansprechpartner passend zum Thema.

Zur Ansprechpartnersuche

Kontakt aufnehmen

Sie haben Fragen und Hinweise? Die Experten und Expertinnen der AOK helfen Ihnen gerne weiter.

Zu den Kontaktangeboten