Fachportal für Leistungserbringer

Zulassung als Leistungserbringer der Ernährungstherapie

In Deutschland ist die Berufsbezeichnung als Ernährungsberater nicht geschützt. Daher ist eine anerkannte Qualifikation besonders wichtig und bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Leistung anbieten und abrechnen

Nur zugelassene Anbieter dürfen Ernährungstherapie an Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung abgeben und mit ihr abrechnen. Dafür müssen die Therapeuten bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese sind im Paragraf 124 SGB V,  in der Heilmittel-Richtlinie (HM-RL) sowie den Zulassungsempfehlungen für den Bereich "Ernährungstherapie" geregelt.

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