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Begutachtung

Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Notwendigkeit von Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen durch den Medizinischen Dienst (MD) stichprobenhaft und bei beantragter Verlängerung regelmäßig prüfen zu lassen.

Zur regelmäßigen Prüfung verpflichtet

Die gesetzlichen Krankenkassen sind in einigen Fällen gesetzlich verpflichtet, bei einer Entscheidung über eine Rehabilitationsmaßnahme, den Medizinischen Dienst (MD) zur Prüfung der Notwendigkeit der Leistungen einzuschalten (§ 275 Abs. 2 SGB V).

Außerdem müssen die gesetzlichen Krankenkassen die Leistungen prüfen lassen, wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist.

Welche Fälle durch den MD begutachtet werden müssen, regelt die Richtlinie MD-Stichprobenprüfung.

Begutachtungsanleitung Vorsorge und Rehabilitation

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