MLD flexibler verordnen
Seit dem 1. Oktober 2024 kann die Manuelle Lymphdrainage (MLD) flexibler verordnet werden. Dafür hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Vorgaben zu den indikationsbezogenen Zeitbedarfen bei der MLD in der vertragsärztlichen Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) überarbeitet. Wesentliche Neuerung ist, dass sich die Behandlungszeiten künftig vorrangig am jeweiligen Stadium des Lymph- oder Lipödems orientieren und nicht mehr nur anhand der betroffenen Körperteile.
MLD 30 | MLD 45 | MLD 60 | |
Stadium I | ein oder zwei Körperteile | Kurzfristig in Ausnahmefällen: zwei Körperteile | nicht möglich |
Stadium II | ein Körperteil | ein oder zwei Körperteile | zwei Körperteile |
Stadium III | nicht möglich | ein Körperteil | ein oder zwei Körperteile |
Die Angabe der zu behandelnden Körperteile auf der Heilmittelverordnung durch den Verordner ist nicht notwendig.
Neue Verordnungsoption
Die Heilmittel-Richtlinie sieht zusätzlich für Vertragsärzte die Möglichkeit vor, MLD ohne Angabe der Therapiezeit zu verordnen. In diesem Fall entscheiden die Therapeuten eigenständig anhand der stadienbasierten Kriterien der HeilM-RL, ob 30, 45 oder 60 Minuten Behandlung erforderlich sind. Voraussetzung dafür ist, dass das Stadium des Lymph- oder des Lipödems in Form des endständigen ICD-10-Codes angegeben wird. Hierfür stehen folgende ICD-10-Codes für die unterschiedlichen Stadieneinteilungen zur Verfügung:
Zusammenfassung und Beispiele
- Verordner haben die Wahl, ob eine MLD-Verordnung mit Therapiezeit (MLD-30, MLD-45 oder MLD-60) oder ohne Therapiezeit (MLD) ausgestellt wird
- Eine Verordnung ohne Therapiezeit (MLD) muss zwingend das Stadium des Lymphödems /Lipödem in Form eines endständigen ICD-10-Codes enthalten.
- Wenn auf der Verordnung „MLD“ (ohne Therapiezeit) vermerkt ist, wählt der Therapeut/die Therapeutin selbstständig die Therapiezeit aus.
- CAVE: Verordnerin und Verordner sowie auch Therapeut und die Therapeutin müssen sich an die Vorgaben der HM-RL zur Therapiezeit halten.