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Manuelle Lymphdrainage (MLD)

Manuelle Lymphdrainage (MLD)

Die Manuelle Lymphdrainage (MLD) kann flexibler verordnet werden. Dafür hat der G-BA die vertragsärztlichen Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) überarbeitet.

MLD flexibler verordnen

Seit dem 1. Oktober 2024 kann die Manuelle Lymphdrainage (MLD) flexibler verordnet werden. Dafür hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Vorgaben zu den indikationsbezogenen Zeitbedarfen bei der MLD in der vertragsärztlichen Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) überarbeitet. Wesentliche Neuerung ist, dass sich die Behandlungszeiten künftig vorrangig am jeweiligen Stadium des Lymph- oder Lipödems orientieren und nicht mehr nur anhand der betroffenen Körperteile.

 MLD 30MLD 45MLD 60
Stadium Iein oder zwei KörperteileKurzfristig in Ausnahmefällen: zwei Körperteilenicht möglich
Stadium IIein Körperteilein oder zwei Körperteilezwei Körperteile
Stadium IIInicht möglichein Körperteilein oder zwei Körperteile

Die Angabe der zu behandelnden Körperteile auf der Heilmittelverordnung durch den Verordner ist nicht notwendig.

Neue Verordnungsoption

Die Heilmittel-Richtlinie sieht zusätzlich für Vertragsärzte die Möglichkeit vor, MLD ohne Angabe der Therapiezeit zu verordnen. In diesem Fall entscheiden die Therapeuten eigenständig anhand der stadienbasierten Kriterien der HeilM-RL, ob 30, 45 oder 60 Minuten Behandlung erforderlich sind. Voraussetzung dafür ist, dass das Stadium des Lymph- oder des Lipödems in Form des endständigen ICD-10-Codes angegeben wird. Hierfür stehen folgende ICD-10-Codes für die unterschiedlichen Stadieneinteilungen zur Verfügung:

Zusammenfassung und Beispiele

  • Verordner haben die Wahl, ob eine MLD-Verordnung mit Therapiezeit (MLD-30, MLD-45 oder MLD-60) oder ohne Therapiezeit (MLD) ausgestellt wird
  • Eine Verordnung ohne Therapiezeit (MLD) muss zwingend das Stadium des Lymphödems /Lipödem in Form eines endständigen ICD-10-Codes enthalten.
  • Wenn auf der Verordnung „MLD“ (ohne Therapiezeit) vermerkt ist, wählt der Therapeut/die Therapeutin selbstständig die Therapiezeit aus.
  • CAVE: Verordnerin und Verordner sowie auch Therapeut und die Therapeutin müssen sich an die Vorgaben der HM-RL zur Therapiezeit halten.