Finanzierung durch Zuschläge
Die Ausbildungsvergütung soll die Ausbildung in verschiedenen Gesundheitsberufen, u.a. in den Bereichen der Gesundheits- und Krankenpflege, der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie in der Krankenpflegehilfe und Entbindungspflege finanzieren. Die Kosten der Ausbildungsstätten und der Ausbildungsvergütungen sollen dabei durch Zuschläge gedeckt werden (Paragraf 17a Krankenhausfinanzierungsgesetz, KHG). Wie in den übrigen Krankenhausverhandlungen vereinbaren die Vertragsparteien auf Landesebene für ausbildende Krankenhäuser individuelles Budget im Hinblick auf einen künftigen Zeitraum.
Zuschläge für Ausbildung können nur Einrichtungen erhalten, die mit den Krankenhäusern institutionell verbunden und staatlich anerkannt sind. Die Krankenhäuser sollten zudem Träger oder Mitträger einer Ausbildungsstätte für folgende Fachrichtungen sein:
Ergotherapie, Diätassistenz, Entbindungspflege, Krankengymnastik, Physiotherapeutie, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Krankenpflegehilfe, medizinisch-technische Laboratoriumsassistenz, medizinisch-technische Radiologieassistenz, Logopädie, Orthoptik und medizinisch-technische Assistenz für Funktionsdiagnostik.
- Gesetze im Internet Finanzierung der Ausbildungsstätten (§ 17a KHG)