BSG-Urteil: Notfallstufen des G-BA weitgehend bestätigt
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) muss die Nicht-Teilnahme an der Notfallversorgung klarer definieren.

Nicht-Teilnahme muss neu geregelt werden
Kliniken müssen bis auf Weiteres keine Abschläge mehr in Kauf nehmen, wenn sie keiner der drei Notfallstufen des gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) entsprechen. Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte zwar in einer Revisionsverhandlung die seit Mai 2018 geltenden Vorgaben – verpflichtete den G-BA aber, nachzuarbeiten: Das BSG kippte die Regelung, nach der Krankenhäuser, die keiner der drei Notfallstufen zugeordnet werden, automatisch nicht an der Notfallversorgung teilnehmen und damit verbundene Rechnungsabschläge hinnehmen müssen. Die Abzüge sind laut BSG rechtens, doch müsse der G-BA für die betreffenden Kliniken als Rechtsgrundlage eine eigene Kategorie im Notfallstufensystem definieren.
Sowohl gegen die Abschläge als auch gegen das Notfallstufensystem hatten in den vergangenen Jahren zahlreiche Krankenhäuser geklagt. Mit Blick auf das von einer Beleg-Augenarztklinik in München angestrengte Grundsatzverfahren beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) ruhten jedoch die meisten Verfahren. Das LSG entschied im Juni 2022 vollumfänglich zugunsten des G-BA – und auch das BSG urteilte im aktuellen Verfahren zugunsten der Regelung, forderte aber, dass der G-BA noch „eine eigenständige Stufe der Nichtteilnahme als Abschlagsstufe festzulegen“ habe. Aus den darin festgelegten Bedingungen müsse ein verminderter Aufwand im Sinne des Krankenhausfinanzierungsgesetzes hervorgehen, der Abschläge rechtfertige. Die Regelung betrifft nach Angaben der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) etwa 355 der insgesamt knapp 1.900 Kliniken: Sie müssen seit Januar 2019 von jeder Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen 60 Euro abziehen.
Hintergrund
Mit dem „gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern“ hat der G-BA im Auftrag des Gesetzgebers eine Basis-, eine erweiterte und eine umfassende Notfallversorgung definiert. Zusätzlich gibt es die „spezielle Notfallversorgung“, darunter die Versorgung von Schwerverletzten in Traumazentren, Kindernotfallversorgung sowie Schlaganfall- oder Herzinfarktversorgung. Krankenhäuser, die einer dieser Stufen zugeordnet sind, erhalten gestaffelte Zuschläge.
- Bundessozialgericht Verhandlung zu Notfallstufen-Regelungen des G-BA in Krankenhäusern (Terminbericht)
- Gemeinsamer Bundesausschuss Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem gestuften System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern
- Budgetverhandlungen Zu- und Abschläge auf die Vergütung von Leistungen